1 Der Sicherheitsfonds:
2 Die Sicherstellung nach Absatz 1 Buchstabe c umfasst höchstens die Leistungen, die sich aufgrund eines massgebenden Lohnes nach dem AHVG210 in der anderthalbfachen Höhe des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 dieses Gesetzes ergeben.
3 Sind einer Vorsorgeeinrichtung mehrere wirtschaftlich oder finanziell nicht eng miteinander verbundene Arbeitgeber oder mehrere Verbände angeschlossen, so ist das zahlungsunfähige Vorsorgewerk jedes einzelnen Arbeitgebers oder Verbandes den zahlungsunfähigen Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich gleichgestellt. Die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgewerke ist getrennt zu beurteilen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.211
4 Der Bundesrat regelt die Leistungsvoraussetzungen.
5 Der Sicherheitsfonds gewährt keine Sicherstellung der Leistungen, soweit seine Leistungen missbräuchlich in Anspruch genommen werden.
6 Der Sicherheitsfonds führt für jede Aufgabe getrennt Rechnung.
202 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3067; BBl 1996 I 564 580). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
203 Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1384; BBl 1998 5569).
204 SR 831.42
205 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006 (Wechsel der Vorsorgeeinrichtung), in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1803; BBl 2005 5941 5953).
206 Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1384; BBl 1998 5569).
207 Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (AS 2002 701; BBl 1999 6128). Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 685; BBl 2001 4963).
208 Heute: Europäische Union.
209 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
210 SR 831.10
211 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3385; BBl 2008 8411).
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 V 106 (9C_277/2018) | Art. 56 Abs. 3 und 5 BVG; Sicherstellung von Leistungen einer Gemeinschaftseinrichtung. Die Versicherten, die mit dem gleichen Anschlussvertrag an eine Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind, bilden ein Vorsorgewerk im Sinne von Art. 56 Abs. 3 BVG. Daher kann auch eine Gemeinschaftseinrichtung für ein zahlungsunfähiges Versichertenkollektiv die Sicherstellung von Leistungen beim Sicherheitsfonds BVG beantragen (E. 4). Die missbräuchliche Inanspruchnahme der Leistungspflicht des Sicherheitsfonds BVG im Sinne von Art. 56 Abs. 5 BVG umfasst sowohl die missbräuchliche Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit als auch die missbräuchliche Erhöhung der Leistungen. (Sorgfalts-)Pflichtverletzungen, die zur Zahlungsunfähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung resp. eines Vorsorgewerks führen, sind primär auf dem Weg nach Art. 56a BVG (Rückgriff) anzugehen. Die missbräuchliche Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit durch Dritte geht nicht zulasten der Leistungsansprecher (E. 6). | Vorsorge; Sicherheit; Leistungen; Sicherheitsfonds; Vorsorgeeinrichtung; Sicherstellung; Vorsorgewerk; Missbräuchlich; Versichertenkollektiv; Pensionskasse; Zahlungsunfähig; Missbräuchliche; Arbeitgeber; Zahlungsunfähigkeit; Berufliche; Gesetzlich; Person; Gesetzliche; Gesellschaft; Inanspruchnahme; Nationalrat; Angeschlossen; Gemeinschaftseinrichtung; Zahlungsunfähig; Konkurs; Beruflichen; Sitzungsprotokoll; Nachfolgend; Nationalrates |
143 V 219 (9C_612/2016) | Art. 56 Abs. 1 lit. b und c, Art. 65d Abs. 1 BVG; Art. 25 SFV; Zahlungsunfähigkeit des Versichertenkollektivs. Die Leistungspflicht des Sicherheitsfonds setzt kumulativ die Sanierungsunfähigkeit und die Zahlungsunfähigkeit des betroffenen Versichertenkollektivs voraus (E. 6). Für die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Zahlungsfähigkeit einer (erst) sanierungsunfähigen Rentnerkasse vorzeitig beendet werden soll, kommt es auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls an (E. 7.2). | Vorsorge; Sicherheit; Sicherheitsfonds; Rentner; Renten; Vorsorgeeinrichtung; Vorsorgewerk; Zahlungsunfähig; Zahlungsunfähigkeit; Sanierung; Leistungen; Dispositiv-Ziffer; Entscheid; Beschwerde; Rentenkasse; Stiftung; Sammelstiftung; Rentnerkasse; Versichertenkollektiv; Gesetzlich; Verfügung; Unterdeckung; Liquidation; Gesetzliche; Reglementarische; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Gesetzlichen; Reglementarischen |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-7005/2018 | Staatshaftung (Bund) | Stiftung; Sichts; Aufsicht; Aufsichtsbehörde; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Kontrollstelle; Recht; Vermögens; Vorsorge; Urteil; Bf-act; Gericht; Recht; Bundes; Massnahme; Stiftungsräte; Schaden; Vorsorgeeinrichtung; Reporting; Frist; Massnahmen; Rechtlich; Unterlagen; Jahresrechnung; Vermögensanlage; Stiftungsrat; Einreichung |
A-3220/2019 | Sicherheitsfonds | Beschwerde; Bundes; Sicherheit; Sicherheitsfonds; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Beschwerdeführer; Leistung; Leistungen; Vorinstanz; Auffangeinrichtung; Urteil; Vorsorge; Insolvenzleistungen; Gewordene; Sicherstellung; Partei; Zahlungsunfähig; Gerichtsurkunde; Verfügungen; Vorsorgeeinrichtung; Ziffer; Sind; Destinatär; Entscheid; Folgend:; Ausrichtung; Angefochtene; Gesetzliche |