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Arbeitsgesetz (ArG)

Art. 56 ArG vom 2021

Art. 56 Arbeitsgesetz (ArG) drucken

Art. 56 Beschwerde gegen Verfügungen der kantonalen Behörde

Beschwerde gegen Verfügungen der kantonalen Behörde

1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörde kann innert 30 Tagen, von der Eröffnung der Verfügung an gerechnet, Beschwerde bei der kantonalen Rekursbehörde erhoben werden.

2 Der Entscheid ist dem Beschwerdeführer und der Behörde, deren Verfügung angefochten wurde, schriftlich mit Angabe der Gründe und mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach kantonalem Recht.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2019/35, B 2019/36Entscheid Art. 48 Abs. 2 VRP. Bestätigung der Rechtmässigkeit der Nachfristansetzung zur Ergänzung der Beschwerde bzw. des Rekurses. Art. 18 f. ArG (SR 822.11). Materiell streitig war im Verfahren B 2019/35, ob die Coop-Filiale am Bahnhof Rapperswil als Verkaufsstelle für Reisende im Sinn von Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 (SR 822.112) zu gelten hat, für welche ohne besondere Bewilligung das für den Betrieb erforderliche Personal auch sonntags eingesetzt werden kann. Der vorinstanzliche Entscheid, welcher diese Frage bejaht hatte, wurde vom Verwaltungsgericht bestätigt. Verfahren B 2019/36: Art. 45 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Nichteintreten auf die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht, weil die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem ihr materieller Standpunkt gestützt worden war, nicht beschwert war. Ein zureichendes schutzwürdiges und aktuelles Interesse an der Beurteilung der Frage, ob von der Vorinstanz statt des Abweisungsentscheids ein Nichteintretensentscheid zu erlassen gewesen wäre, vermochte sie nicht darzutun (Verwaltungsgericht, B 2019/35 und B 2019/36). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 22. Oktober 2019 infolge Rückzugs abgeschrieben (Verfahren 2C_809/2019). Beschwerde; Recht; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Verfahren; Bahnhof; Vorinstanz; Frist; Verwaltungs; Rekurs; Sonntag; Laden; Entscheid; Entschädigung; Verwaltungsgericht; Verfahrens; Arbeit; Betrieb; Frist; Rapperswil; Angefochtene; Anspruch; Wäre; Angefochtenen; Reisende; Begründung; Augenschein; Einzutreten; Rechtsvertreter
SGIII-2016/1Entscheid Art. 18, Art. 19 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ArG (SR 822.11), Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 ArGV 2 (SR 822.112). Wildhaus-Alt St. Johann liegt in einem Fremdenverkehrsgebiet und dem Fremdenverkehr an diesem Ort kommt wesentliche Bedeutung zu. Der Coop Unterwasser dient zudem der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen. Da die zeitlichen Grenzen eng zu ziehen sind, rechtfertigt es sich, die Sonntagsöffnungszeit in den Wintermonaten auf die Zeit vom 15. Januar bis 15 März und in den Sommermonaten auf die Zeit vom 1. Juli bis 31. August zu beschränken (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung III, 19. Oktober 2016, III-2016/1). Unterwasser; Sonntag; Fremdenverkehr; Touristen; Woche; Bedürfnis; Johann; Arbeit; Wildhaus; Betrieb; Bedürfnisse; Fremdenverkehrs; Sonntagsarbeit; Winter; Wildhaus-Alt; Betriebe; Xx‘xxx–; Gemeinde; Umsatz; Wochen; Recht; Tourismus; Rekurs; Fremdenverkehrsgebiet; Touristische; Sommer; Genossenschaft; Spezifische; Wintersaison
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