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Legge federale sugli stranieri e la loro integrazione (LStrl)

Art. 56 LStrl dal 2021

Art. 56 Legge federale sugli stranieri e la loro integrazione (LStrl) drucken

Art. 56

1 Der Kantonsrat beschliesst mit einfachem Mehr über:

a.
das Budget;
b.
den Steuerfuss für die Staatssteuer;
c.
die Genehmigung der Staatsrechnung;
d.
die Veräusserung von Vermögenswerten über 3 Millionen Franken, die öffentlichen Zwecken dienen.

2 Der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder bedürfen:

a.
neue einmalige Ausgaben von mehr als 3 Millionen Franken;
b.
neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als 300 000 Franken;
c.
Beschlüsse im Rahmen der Budgetberatung, die zu einer höheren Belastung des Kantons gegenüber dem Entwurf des Regierungsrates führen;
d.
Bestimmungen, die Staatsbeiträge oder Finanzausgleichsbeträge betreffen und Mehrausgaben nach sich ziehen können.

3 Der Kantonsrat beschliesst innert sechs Monaten über Anträge des Regierungsrates, die dem mittelfristigen Ausgleich der laufenden Rechnung des Staatshaushaltes dienen. Er ist an den Gesamtbetrag der mit den Anträgen erzielbaren Saldoverbesserung gebunden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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