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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 559 CCS dal 2023

Art. 559 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 559

1 Trascorso un mese dalla comunicazione, gli eredi istituiti, i cui diritti non sieno espressamente contestati dagli eredi legittimi o dai benefi­cati di una disposizione anteriore, possono ottenere una dichiarazione dell’autorità, nel senso che essi sono riconosciuti eredi, riservate le azioni di nullità e di petizione di eredità.

2 Nello stesso tempo l’autorità invita, ove occorra, l’amministratore dell’eredità a farne loro la consegna.

A. Acquisto >I. Eredi >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 559 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPF220044Einsprache / Rückzug / KostenBeschwerde; Einsprache; Vorinstanz; Beschwerdeführerin; Erben; Recht; Elterliche; Gesetzliche; Rechtsmittel; Gesetzlichen; Elterlichen; Entscheid; Gericht; Wäre; Erblasser; Testament; Gebühr; Verfahren; Erbschein; Mitteilung; Erheben; Grosselterliche; Verwandtschaft; Eingabe; Akturierte; Erhob; Gelangt; Grosselterlichen; Ausstellung; Schweizerische
ZHLF220107TestamentTestament; Berufung; Testaments; Recht; Vorinstanz; Berufungskläger; Verfügung; Urteil; Erblasserin; Einsprache; Verfahren; Testamentseröffnung; Eröffnung; Bezirksgericht; Einzelgericht; Meilen; Auslegung; Beschwerde; Erbbescheinigung; Ziffer; Entscheid; Erben; Aussicht; Letztwilligen; Bundesgericht; Obergericht; Berufungsverfahren; Gericht; Wohnhaft; Geboren
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2016/214Entscheid Art. 2, 5 und 7 lit. a des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (SR 211.412.41; BewG).Der Beschwerdeführer war als direkter Nachkomme der Erblasserin im Sinn des Schweizerischen Rechts (Art. 457 Abs. 1 ZGB) gesetzlicher Erbe im Sinn von Art. 7 lit. a BewG. Die Erblasserin hatte jedoch eine Stiftung als „alleinige und ausschliessliche Erbin“ eingesetzt, welche als juristische Person mit Sitz in Deutschland nicht gesetzliche, sondern eingesetzte Alleinerbin ist. Der Erwerb der Grundstücke in der Schweiz durch sie selbst unterstände somit der Bewilligungspflicht (vgl. Art. 7 lit. a BewG).Der Begriff „im Erbgang“ (Art. 7 lit. a BewG) ist nach schweizerischem Recht auszulegen. Der Beschwerdeführer als von der Erblasserin nicht berücksichtigter Pflichtteilserbe war nicht Mitglied der Erbengemeinschaft, da über seine Erbenstellung kein gerichtliches Urteil (Ungültigkeits- und Herabsetzungsverfahren) vorlag und die Miterben seine Erbenstellung auch nicht anerkannten. Er nahm daher nicht am Erbgang teil, weshalb er sich nicht auf Art. 7 lit. a BewG berufen konnte.Im Weiteren verneinte das Verwaltungsgericht die Frage der Gleichbehandlung der Stiftung mit einem nicht nach schweizerischem Recht geschaffenen Trust (Treugesellschaft), (Verwaltungsgericht, B 2016/214). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 19. August 2019 abgewiesen (Verfahren 2C_484/2018). Beschwerde; Beschwerdeführer; Grundstück; Grundstücke; Erblasser; Erblasserin; Erben; Vermächtnis; Testament; Erwerb; Beschwerdeführerin; Familienstiftung; Testaments; Recht; Bewilligung; Erbgang; Urkunde; Schweiz; Trust; Vorinstanz; Auflage; Stiftung; Bewilligungspflicht; Person; Grundbuch; Entscheid; Bewilligungsfrei; Erbenstellung
BSZB.2017.11 (AG.2017.766)Ungültigkeitsklage (Prozessvoraussetzungen)Berufung; Massnahme; Vorsorglich; Klage; Recht; Vorsorgliche; Zivilgericht; Gültig; Prosekution; Entscheid; Verfügung; Berufungskläger; Verfahren; Hauptsache; Vorsorglichen; Berufungsbeklagte; Ungültigkeit; Gesuch; Willensvollstrecker; Prosekutionsklage; Kommentar; Ungültigkeitsklage; Partei; Vorliegende; Frist; Berufungsbeklagten; Anspruch; Gericht; Zivilgerichts; Massnahmeverfahren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 I 257 (1B_252/2008)Art. 46 Abs. 2 BGG (sog. "Gerichtsferien"; Ausnahme vom Fristenstillstand). Strafprozessuale Zwischenentscheide (insbesondere Beschlagnahmen und Kontensperren) sind als "andere vorsorgliche Massnahmen" im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BGG zu behandeln (E. 1.1-1.5). Ausnahmsweises Eintreten auf die Beschwerde (nach Treu und Glauben bzw. angesichts der altrechtlichen OG-Praxis) im vorliegenden Fall (E. 1.6). Prozess; Prozessuale; Massnahme; Massnahmen; Vorsorgliche; Beschwerde; Sachen; Urteil; Beschlagnahme; Kontensperren; Massnahmen; Gerichtsferien; Fristenstillstand; Verfahren; Bundesgericht; Beschlagnahmen; Altrechtlich; Zwangsmassnahmen; Recht; Prozessualen; Vorsorglichen; Altrechtliche; Provisorische; Bundesrechts; Einziehung; Praxis; Angesichts; Zwischenentscheide; Bundesrechtspflege
128 III 318Ausstellung eines Erbenscheines (Art. 559 Abs. 1 ZGB), nachdem dieser zuvor infolge Einsprache des gesetzlichen Erben verweigert worden war. Der Entscheid der Behörde, dem eingesetzten Erben infolge Einsprache des gesetzlichen Erben keinen Erbenschein auszustellen, ergeht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; die Verfügung kann durch eine spätere aufgehoben werden. Stellt die Behörde nach unbenutztem Ablauf der Verwirkungsfrist für die Herabsetzungsklage bzw. für die Ungültigkeitsklage (Art. 533 Abs. 1, Art. 521 Abs. 1 ZGB) dem eingesetzten Erben einen Erbenschein aus, so verfällt sie nicht in Willkür (E. 2). Erben; Erbenschein; Einsprache; Herabsetzung; Ungültigkeit; Gesetzlich; Ausstellung; Verfügung; Gesetzliche; Herabsetzungsklage; Ungültigkeits; Klage; Erbenscheines; Recht; Erbschaft; Beschwerde; Erbrechtliche; Behörde; Testament; Gesetzlichen; Liefe; Obergericht; Erhoben; Gericht; Erbrechtlichen; Beschwerdeführerin; Frist; Materielle; Gangen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Martin KarrerBasler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht2003
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