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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 558 ZGB vom 2023

Art. 558 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 558

1 Alle an der Erbschaft Beteiligten erhalten auf Kosten der Erbschaft eine Abschrift der eröffneten Verfügung, soweit diese sie angeht.

2 An Bedachte unbekannten Aufenthalts erfolgt die Mitteilung durch eine angemes­sene öffentliche Auskündung.

IV. Auslieferung der Erbschaft >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 558 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220088Öffentliche letztwillige Verfügung (Wiedererwägung)Berufung; Testament; Erblasser; Vernichtung; Vorinstanz; Recht; Berufungsbeklagte; Entscheid; Erblasserin; Verfügung; Widerruf; Notar; Letztwillige; Läge; Testamente; Testamentes; öffnung; Willen; Berufungskläger; Urteil; Berufungsbeklagten; Verfahren; Gungen; Wiedererwägung; Partei; Rechtlich; Notariat; Gericht; Widerrufs; Parteien
ZHPF220033Testamentseröffnung / Rechtsverzögerung (EL220056)Eröffnung; Beschwerde; Verfügung; Erben; Erblasser; Testament; Vorinstanz; Letztwillige; Testaments; Erblassers; Beschwerdeführerin; Gungen; Gesetzliche; Letztwilligen; Willensvollstrecker; Verfügungen; Folgte; Gesetzlichen; Sinne; Rechtsverzögerung; Testamentseröffnung; Verfahren; Behörde; Erfolgte; Frist; Erbenermittlung; Kopie; Kanton; Eingabe; Bekannten
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LURsth L 2006 11Erbrecht. Mitteilung von letztwilligen Verfügungen an die Beteiligten. Artikel 558 Absatz 1 ZGB. Auch die aus einer früheren Verfügung Begünstigten, deren Ansprüche von einer späteren Verfügung berührt oder ausgeschlossen werden, gehören zu den an der Erbschaft beteiligten Personen, welche nach Artikel 558 Absatz 1 ZGB eine Abschrift der eröffneten Verfügungen erhalten, soweit diese sie angehen. Verfügung; Beschwerde; Beschwerdeführer; Mitteilung; Erben; Erbschaft; Vermächtnis; Recht; Verfügungen; Mitzuteilen; Erbvertrag; Teilungsbehörde; Erblasserin; Mitzuteilen; Vermacht; Rechte; Person; Vermächtnisnehmer; Erheben; Ungültigkeitsklage; Abschrift; Gesetzlichen; Prüfen; Bedachte; Beteiligte; Erbverträge; Eröffneten; Verfügung; Basler
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Martin KarrerBasler Kommentar, 2.Aufl.2003
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