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Cudesch civil svizzer (CCS)

Art. 558 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 558 E. Avertura dal testament / III. Communicaziun als participads

III. Communicaziun als participads

1 Tut ils participads a l’ierta survegnan – sin donn e cust da quella – ina copia da la disposiziun testamentara, uschenavant ch’ella als pertutga.

2 Als legataris cun domicil nunenconuschent vegn fatga la communicaziun cun in clom public en moda adequata.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 558 Cudesch civil svizzer (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220088Öffentliche letztwillige Verfügung (Wiedererwägung)Berufung; Testament; Erblasser; Vernichtung; Vorinstanz; Recht; Berufungsbeklagte; Entscheid; Erblasserin; Verfügung; Widerruf; Notar; Letztwillige; Läge; Testamente; Testamentes; öffnung; Willen; Berufungskläger; Urteil; Berufungsbeklagten; Verfahren; Gungen; Wiedererwägung; Partei; Rechtlich; Notariat; Gericht; Widerrufs; Parteien
ZHPF220033Testamentseröffnung / Rechtsverzögerung (EL220056)Eröffnung; Beschwerde; Verfügung; Erben; Erblasser; Testament; Vorinstanz; Letztwillige; Testaments; Erblassers; Beschwerdeführerin; Gungen; Gesetzliche; Letztwilligen; Willensvollstrecker; Verfügungen; Folgte; Gesetzlichen; Sinne; Rechtsverzögerung; Testamentseröffnung; Verfahren; Behörde; Erfolgte; Frist; Erbenermittlung; Kopie; Kanton; Eingabe; Bekannten
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LURsth L 2006 11Erbrecht. Mitteilung von letztwilligen Verfügungen an die Beteiligten. Artikel 558 Absatz 1 ZGB. Auch die aus einer früheren Verfügung Begünstigten, deren Ansprüche von einer späteren Verfügung berührt oder ausgeschlossen werden, gehören zu den an der Erbschaft beteiligten Personen, welche nach Artikel 558 Absatz 1 ZGB eine Abschrift der eröffneten Verfügungen erhalten, soweit diese sie angehen. Verfügung; Beschwerde; Beschwerdeführer; Mitteilung; Erben; Erbschaft; Vermächtnis; Recht; Verfügungen; Mitzuteilen; Erbvertrag; Teilungsbehörde; Erblasserin; Mitzuteilen; Vermacht; Rechte; Person; Vermächtnisnehmer; Erheben; Ungültigkeitsklage; Abschrift; Gesetzlichen; Prüfen; Bedachte; Beteiligte; Erbverträge; Eröffneten; Verfügung; Basler
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Martin KarrerBasler Kommentar, 2.Aufl.2003
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