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Obligationenrecht (OR)

Art. 556 OR vom 2023

Art. 556 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 556

1 Die Anmeldung der einzutragenden Tatsachen oder ihrer Ver­ände­rung muss von allen Gesellschaftern persönlich beim Handelsregi­ster­amt unterzeichnet oder schriftlich mit beglaubigten Unterschriften ein­gereicht werden.

2 Die Gesellschafter, denen die Vertretung der Gesellschaft zustehen soll, haben die Firma und ihre Namen persönlich beim Handelsregi­s­teramt zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzu­reichen.

A. Vertragsfrei­heit, Verwei­sung auf die einfache Ge­sell­schaft >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 556 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB140053Auflösung und Liquidation einer Kollektivgesellschaft Kollektivgesellschaft; Klagte; Berufung; Gesellschaft; Bezirksgericht; Beklagten; Beweis; Recht; Partei; Parteien; Klägers; Gesellschaftsverhältnis; Urteil; Zeuge; Indiz; Gewinn; Taxibetrieb; Geschäft; Betrieb; Einzelunternehmung; Bülach; Jahresrechnung; Auflösung; Klage; Bezirksgerichts; Entscheid; Gericht; Einzelfirma
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