E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Swiss Civil Code (SCC)

Art. 555SCC from 2021

Art. 555 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 555 D. Estate administrators / II. In the case of unknown heirs

II. In the case of unknown heirs

1 If the authority is uncertain as to whether the deceased is survived by heirs or whether it is aware of all the heirs, the authority must by appropriate public means call on all persons with succession rights to come forward and claim them within one year.

2 If no such person comes forward during this time and if no heirs are known to the authority, the estate passes to the state authority with right to succeed, subject to any action for recovery of inheritance.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 555 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220068Amtliche LiquidationBerufung; Erbschaft; Liquidation; Amtliche; SchKG; Vorinstanz; Lasse; Erben; Berufungsklägerin; Erblasserin; Gläubiger; Urteil; Bezirksgericht; Einzelgericht; Erbschaftssachen; Gericht; Sinne; Konkursamtliche; Erbenermittlung; Aufl; Forderung; Ausgeschlagen; Akten; Verfahren; Gesetzliche; Recht; Frist; Gesetzlichen; Einzelgerichtes; Verfügung
ZHLF220075TestamentseröffnungBerufung; Testament; Vorinstanz; Erblasser; Berufungskläger; Testaments; Erblassers; Letztwillige; Verfügung; Erben; Dispositiv-Ziffer; Gericht; Urteil; Letztwilligen; Einzelgericht; Beschwerde; Erbschaftssachen; Bezirksgericht; Sinne; Verfahren; Vorinstanzliche; Erhob; Kammer; Horgen; Bundesgericht; Akten; Entscheid; Oberrichterin; Fest; Willensvollstreckerin
Dieser Artikel erzielt 13 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2019 39B. Erbrecht 39 Art. 554 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Art. 555 Abs. 1 ZGB Erben; Verwaltung; Erbenruf; Erbschaftsverwaltung; Anordnung; Erblasser; Erbenrufs; Lichkeit; Meinde; Objektive; Existenz; Behörde; Vorinstanz; Gemeinde; Kinder; Möglichkeit; Tatsächliche; Besteht; Sonen; Blosse; Anhaltspunkte; Sind; Sind; Objektiven; Bekannten; Abteilung; Registriert; Aufgr; Register; Abklärungen
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Frank EmmelPraxiskommentar Erbrecht2007
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz