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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 554SCC from 2023

Art. 554 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 554

1 Estate administrators are appointed:

1.
where such an appointment is in the best interests of an heir who is permanently absent and without representation;
2.
where none of the claimants may adequately establish his or her succession rights or the existence of an heir is uncertain;
3.
where not all heirs are known;
4.
in special cases provided for by law.

2 Where the deceased had named an executor, administration of the estate is entrusted to him or her.

3 Where the deceased was subject to a deputyship that covers asset management, the deputy is responsible for administering the estate unless other instructions apply.511

511 Amended by No I 2 of the FA of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

II. In the case of unknown heirs >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 554 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220073Erbvertrag / Erbenaufruf / ErbschaftsverwaltungBerufung; Erbschaftsverwaltung; Entscheid; Berufungskläger; Erben; Berufungsbeklagte; Vorinstanz; Rechtsmittel; Verfahren; Beschwerde; Aufl; Streitwert; Gericht; Angefochtenen; Partei; Angeordnet; Berufungsbeklagten; Folgend:; Kanton; Anordnung; Standslos; Erblasser; Bundesgericht; Urteil; Mutmasslich; Schweizerischen; Wäre; SEILER; Rechtsschutzinteresse; Zeitpunkt
ZHLF190069Erbschaftsverwaltung / Kraftloserklärung ErbbescheinigungBerufung; Erbbescheinigung; Testament; Vorinstanz; Erbschaft; Erben; Erblasserin; Verfügung; Erbschaftsverwaltung; Berufungskläger; Anordnung; Entscheid; Urteil; Recht; Gesetzliche; Letztwillige; Materiell; Testamente; Verfahren; Meilen; Einzelgericht; Testaments; Gericht; Letztwilligen; Ausstellung; Streitwert; II-Karrer/; Geschäfts-Nr
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2019 39B. Erbrecht 39 Art. 554 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Art. 555 Abs. 1 ZGB Erben; Verwaltung; Erbenruf; Erbschaftsverwaltung; Anordnung; Erblasser; Erbenrufs; Lichkeit; Meinde; Objektive; Existenz; Behörde; Vorinstanz; Gemeinde; Kinder; Möglichkeit; Tatsächliche; Besteht; Sonen; Blosse; Anhaltspunkte; Sind; Sind; Objektiven; Bekannten; Abteilung; Registriert; Aufgr; Register; Abklärungen
AGAGVE 2000 22 Art. 554 ZGB, § 297 ZPO; Anordnung der Erbschaftsverwaltung; Verfahrensgrundsätze.- Der Gerichtspräsident ernennt den Erbschaftsverwalter unter Vorbehalt von Art. 554 Abs. 2 und 3 ZGB nach freiem Ermessen; die ernannte Person muss über die für die Aufgabe der Erbschaftsverwaltung notwendige Fachkenntnis,... Erbschaftsverwalter; Waltung; Verfahren; Erbschaftsverwaltung; Recht; Erbschaftsverwalters; Lasses; Ernennung; Werden; Person; Verfügung; Erben; Beschwerde; Gehör; Partei; Erbvertrag; Situation; Gerichtspräsident; Obergericht; Instanz; Anordnung; Ernannt; Summarische; Beschwerdeführer; Willensvollstrecker; Rechtliches; Zusteht; Beauftragen; Personen; Ermessen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 145 (5A_600/2013)Art. 490 Abs. 3; Art. 544 Abs. 1bis und Art. 545 Abs. 1 ZGB. Anfechtung der Nacherbeneinsetzung durch den Vorerben; Wahrung der Interessen des Nacherben. Im konkreten Fall genügt zur Interessenwahrung die Errichtung einer Beistandschaft in analoger Anwendung von Art. 544 Abs. 1bis ZGB (E. 3). Beistand; Nacherben; Beistands; Interessen; Beistandschaft; Erbschaft; Recht; Vorerbe; Erben; Nondum; Gelte; Person; Erbschaftsverwaltung; Vorerben; Kindes; Sicherstellung; Auslieferung; Nachlass;Grundbuch; Conceptus; Geltende; Vermögens; Anzuordnen; Beschwerde; Gezeugt; Wahrung; Personen; Nacherbeneinsetzung; Kantons
98 II 276Willkürliche Weigerung, dem Willensvollstrecker die Erbschaftsverwaltung zu übertragen (Art. 554 Abs. 2 ZGB, Art. 4 BV). 1. Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 Abs. 2, 86 Abs. 2 und 87 OG; Erw. 1-3). 2. Die Übertragung der Erbschaftsverwaltung an den Willensvollstrecker darf nicht schon deshalb abgelehnt werden, weil zwischen ihm und den Erben Spannungen bestehen und die Erben erklären, dass er ihr Vertrauen nicht geniesse. Das Misstrauen der Erben gegen den Willensvollstrecker kann seine Ernennung zum Erbschaftsverwalter nur dann hindern, wenn Tatsachen dargetan sind, die ernstliche Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit rechtfertigen (Erw. 4). Willen; Willensvollstrecker; Erbschaft; Erben; Beschwerde; Entscheid; Erbschaftsverwaltung; Obergericht; Verfahren; Angefochten; Vertrauen; Bundesgericht; Angefochtene; Staatsrechtliche; Spannungen; Urteil; Erbschaftsverwalter; Verletzung; Willensvollstreckers; Rechtfertigen; Vertrauenswürdigkeit; Begründet; Rechtsmittel; Befugnis; Notar; Massnahme; Beschwerdeführer; Zulässig; Person

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Martin KarrerBasler Kommentar, Basel1998
Peter Tuor, Vito PicenoniBerner Kommentar, 2. A.1964
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