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Code civil suisse (CC)

Der Art. 554 ZGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2022 nicht aufgenommen.

Art. 554 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220073Erbvertrag / Erbenaufruf / ErbschaftsverwaltungBerufung; Erbschaftsverwaltung; Entscheid; Berufungskläger; Erben; Berufungsbeklagte; Vorinstanz; Rechtsmittel; Verfahren; Beschwerde; Aufl; Streitwert; Gericht; Angefochtenen; Partei; Angeordnet; Berufungsbeklagten; Folgend:; Kanton; Anordnung; Standslos; Erblasser; Bundesgericht; Urteil; Mutmasslich; Schweizerischen; Wäre; SEILER; Rechtsschutzinteresse; Zeitpunkt
ZHLF190069Erbschaftsverwaltung / Kraftloserklärung ErbbescheinigungBerufung; Erbbescheinigung; Testament; Vorinstanz; Erbschaft; Erben; Erblasserin; Verfügung; Erbschaftsverwaltung; Berufungskläger; Anordnung; Entscheid; Urteil; Recht; Gesetzliche; Letztwillige; Materiell; Testamente; Verfahren; Meilen; Einzelgericht; Testaments; Gericht; Letztwilligen; Ausstellung; Streitwert; II-Karrer/; Geschäfts-Nr
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2019 39B. Erbrecht 39 Art. 554 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Art. 555 Abs. 1 ZGB Erben; Verwaltung; Erbenruf; Erbschaftsverwaltung; Anordnung; Erblasser; Erbenrufs; Lichkeit; Meinde; Objektive; Existenz; Behörde; Vorinstanz; Gemeinde; Kinder; Möglichkeit; Tatsächliche; Besteht; Sonen; Blosse; Anhaltspunkte; Sind; Sind; Objektiven; Bekannten; Abteilung; Registriert; Aufgr; Register; Abklärungen
AGAGVE 2000 22 Art. 554 ZGB, § 297 ZPO; Anordnung der Erbschaftsverwaltung; Verfahrensgrundsätze.- Der Gerichtspräsident ernennt den Erbschaftsverwalter unter Vorbehalt von Art. 554 Abs. 2 und 3 ZGB nach freiem Ermessen; die ernannte Person muss über die für die Aufgabe der Erbschaftsverwaltung notwendige Fachkenntnis,... Erbschaftsverwalter; Waltung; Verfahren; Erbschaftsverwaltung; Recht; Erbschaftsverwalters; Lasses; Ernennung; Werden; Person; Verfügung; Erben; Beschwerde; Gehör; Partei; Erbvertrag; Situation; Gerichtspräsident; Obergericht; Instanz; Anordnung; Ernannt; Summarische; Beschwerdeführer; Willensvollstrecker; Rechtliches; Zusteht; Beauftragen; Personen; Ermessen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 145 (5A_600/2013)Art. 490 Abs. 3; Art. 544 Abs. 1bis und Art. 545 Abs. 1 ZGB. Anfechtung der Nacherbeneinsetzung durch den Vorerben; Wahrung der Interessen des Nacherben. Im konkreten Fall genügt zur Interessenwahrung die Errichtung einer Beistandschaft in analoger Anwendung von Art. 544 Abs. 1bis ZGB (E. 3). Beistand; Nacherben; Beistands; Interessen; Beistandschaft; Erbschaft; Recht; Vorerbe; Erben; Nondum; Gelte; Person; Erbschaftsverwaltung; Vorerben; Kindes; Sicherstellung; Auslieferung; Nachlass;Grundbuch; Conceptus; Geltende; Vermögens; Anzuordnen; Beschwerde; Gezeugt; Wahrung; Personen; Nacherbeneinsetzung; Kantons
98 II 276Willkürliche Weigerung, dem Willensvollstrecker die Erbschaftsverwaltung zu übertragen (Art. 554 Abs. 2 ZGB, Art. 4 BV). 1. Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 Abs. 2, 86 Abs. 2 und 87 OG; Erw. 1-3). 2. Die Übertragung der Erbschaftsverwaltung an den Willensvollstrecker darf nicht schon deshalb abgelehnt werden, weil zwischen ihm und den Erben Spannungen bestehen und die Erben erklären, dass er ihr Vertrauen nicht geniesse. Das Misstrauen der Erben gegen den Willensvollstrecker kann seine Ernennung zum Erbschaftsverwalter nur dann hindern, wenn Tatsachen dargetan sind, die ernstliche Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit rechtfertigen (Erw. 4). Willen; Willensvollstrecker; Erbschaft; Erben; Beschwerde; Entscheid; Erbschaftsverwaltung; Obergericht; Verfahren; Angefochten; Vertrauen; Bundesgericht; Angefochtene; Staatsrechtliche; Spannungen; Urteil; Erbschaftsverwalter; Verletzung; Willensvollstreckers; Rechtfertigen; Vertrauenswürdigkeit; Begründet; Rechtsmittel; Befugnis; Notar; Massnahme; Beschwerdeführer; Zulässig; Person

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Martin KarrerBasler Kommentar, Basel1998
Peter Tuor, Vito PicenoniBerner Kommentar, 2. A.1964
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