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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 554 ZGB vom 2023

Art. 554 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 554

1 Die Erbschaftsverwaltung wird angeordnet:

1.
wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist, sofern es seine Interessen erfordern;
2.
wenn keiner der Ansprecher sein Erbrecht genügend nach­zu­wei­sen vermag oder das Vorhandensein eines Erben unge­wiss ist;
3.
wenn nicht alle Erben des Erblassers bekannt sind;
4.
wo das Gesetz sie für besondere Fälle vorsieht.

2 Hat der Erblasser einen Willensvollstrecker bezeichnet, so ist die­sem die Verwal­tung zu übergeben.

3 Stand die verstorbene Person unter einer Beistandschaft, welche die Vermögensverwaltung umfasst, so obliegt dem Beistand auch die Erbschaftsverwaltung, sofern nichts anderes angeordnet wird.511

511 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per­sonenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

II. Bei un­be­kannten Erben >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 554 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220073Erbvertrag / Erbenaufruf / ErbschaftsverwaltungBerufung; Erbschaftsverwaltung; Entscheid; Berufungskläger; Erben; Berufungsbeklagte; Vorinstanz; Rechtsmittel; Verfahren; Beschwerde; Aufl; Streitwert; Gericht; Angefochtenen; Partei; Angeordnet; Berufungsbeklagten; Folgend:; Kanton; Anordnung; Standslos; Erblasser; Bundesgericht; Urteil; Mutmasslich; Schweizerischen; Wäre; SEILER; Rechtsschutzinteresse; Zeitpunkt
ZHLF190069Erbschaftsverwaltung / Kraftloserklärung ErbbescheinigungBerufung; Erbbescheinigung; Testament; Vorinstanz; Erbschaft; Erben; Erblasserin; Verfügung; Erbschaftsverwaltung; Berufungskläger; Anordnung; Entscheid; Urteil; Recht; Gesetzliche; Letztwillige; Materiell; Testamente; Verfahren; Meilen; Einzelgericht; Testaments; Gericht; Letztwilligen; Ausstellung; Streitwert; II-Karrer/; Geschäfts-Nr
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2019 39B. Erbrecht 39 Art. 554 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Art. 555 Abs. 1 ZGB Erben; Verwaltung; Erbenruf; Erbschaftsverwaltung; Anordnung; Erblasser; Erbenrufs; Lichkeit; Meinde; Objektive; Existenz; Behörde; Vorinstanz; Gemeinde; Kinder; Möglichkeit; Tatsächliche; Besteht; Sonen; Blosse; Anhaltspunkte; Sind; Sind; Objektiven; Bekannten; Abteilung; Registriert; Aufgr; Register; Abklärungen
AGAGVE 2000 22 Art. 554 ZGB, § 297 ZPO; Anordnung der Erbschaftsverwaltung; Verfahrensgrundsätze.- Der Gerichtspräsident ernennt den Erbschaftsverwalter unter Vorbehalt von Art. 554 Abs. 2 und 3 ZGB nach freiem Ermessen; die ernannte Person muss über die für die Aufgabe der Erbschaftsverwaltung notwendige Fachkenntnis,... Erbschaftsverwalter; Waltung; Verfahren; Erbschaftsverwaltung; Recht; Erbschaftsverwalters; Lasses; Ernennung; Werden; Person; Verfügung; Erben; Beschwerde; Gehör; Partei; Erbvertrag; Situation; Gerichtspräsident; Obergericht; Instanz; Anordnung; Ernannt; Summarische; Beschwerdeführer; Willensvollstrecker; Rechtliches; Zusteht; Beauftragen; Personen; Ermessen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 145 (5A_600/2013)Art. 490 Abs. 3; Art. 544 Abs. 1bis und Art. 545 Abs. 1 ZGB. Anfechtung der Nacherbeneinsetzung durch den Vorerben; Wahrung der Interessen des Nacherben. Im konkreten Fall genügt zur Interessenwahrung die Errichtung einer Beistandschaft in analoger Anwendung von Art. 544 Abs. 1bis ZGB (E. 3). Beistand; Nacherben; Beistands; Interessen; Beistandschaft; Erbschaft; Recht; Vorerbe; Erben; Nondum; Gelte; Person; Erbschaftsverwaltung; Vorerben; Kindes; Sicherstellung; Auslieferung; Nachlass;Grundbuch; Conceptus; Geltende; Vermögens; Anzuordnen; Beschwerde; Gezeugt; Wahrung; Personen; Nacherbeneinsetzung; Kantons
98 II 276Willkürliche Weigerung, dem Willensvollstrecker die Erbschaftsverwaltung zu übertragen (Art. 554 Abs. 2 ZGB, Art. 4 BV). 1. Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 Abs. 2, 86 Abs. 2 und 87 OG; Erw. 1-3). 2. Die Übertragung der Erbschaftsverwaltung an den Willensvollstrecker darf nicht schon deshalb abgelehnt werden, weil zwischen ihm und den Erben Spannungen bestehen und die Erben erklären, dass er ihr Vertrauen nicht geniesse. Das Misstrauen der Erben gegen den Willensvollstrecker kann seine Ernennung zum Erbschaftsverwalter nur dann hindern, wenn Tatsachen dargetan sind, die ernstliche Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit rechtfertigen (Erw. 4). Willen; Willensvollstrecker; Erbschaft; Erben; Beschwerde; Entscheid; Erbschaftsverwaltung; Obergericht; Verfahren; Angefochten; Vertrauen; Bundesgericht; Angefochtene; Staatsrechtliche; Spannungen; Urteil; Erbschaftsverwalter; Verletzung; Willensvollstreckers; Rechtfertigen; Vertrauenswürdigkeit; Begründet; Rechtsmittel; Befugnis; Notar; Massnahme; Beschwerdeführer; Zulässig; Person

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Martin KarrerBasler Kommentar, Basel1998
Peter Tuor, Vito PicenoniBerner Kommentar, 2. A.1964
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