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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 553 CCS dal 2023

Art. 553 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 553

1 La compilazione dell’inventario è ordinata se:

1.
un erede minorenne è sotto tutela o deve esservi sottoposto;
2.
un erede è durevolmente assente senza rappresentante;
3.
uno degli eredi o l’autorità di protezione degli adulti la ric­hiede;
4.
un erede maggiorenne è sotto curatela generale o deve esservi sottoposto.493

2 Essa si eseguisce secondo le prescrizioni del diritto cantonale e deve esser compiuta, di regola, entro due mesi dalla morte del defunto.

3 La compilazione dell’inventario può essere prescritta dalla legisla­zione cantonale per altri casi.

493 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

D. Nomina di amministratore >I. In genere >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 553 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220053Erbgangsichernde MassnahmenBerufung; Berufungsklägerin; Vorinstanz; Recht; Erwachsenen; Schen; Umfassende; Erben; Massnahmen; Sicherung; Beistandschaft; Verfahren; Entscheid; Person; Angelegenheiten; österreichische; Behörde; Gerichtlich; Schweiz; Bestellt; Erblasserin; Sicherungsinventar; Vertretung; Gerichtliche; Kantons; Beschwerde; Einzelgericht; Eingabe; Umfassenden; Bezirksgerichtes
ZHLB190012ErbteilungRecht; Beschwerde; Erben; Inventar; Entscheid; Vorinstanz; Inventarisierung; Fahrhabe; Partei; Rechtsmittel; Teilung; Parteien; Berufung; Teilurteil; Kunstgegenstände; Erbenvertreter; Verfahren; Ziffer; Bezirksgericht; Bestellung; Gericht; Beklagten; Uster; Nachlässe; Miterbinnen; Begehren; Teilungs; Doppel; Akten; Beurteilt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 III 225 (5A_44/2013)Art. 54 SchlT ZGB; Art. 1 lit. b ZPO; Anwendbarkeit der ZPO im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet die ZPO nur dort direkte Anwendung, wo das Bundesrecht selbst eine gerichtliche Behörde vorschreibt. Soweit der Kanton die zuständige Behörde bezeichnet, regelt er auch das Verfahrensrecht; erklärt er die ZPO als anwendbar, stellt diese kantonales Recht dar (E. 2). Kanton; Recht; Verfahren; SchlT; Behörde; Gerichtliche; Zuständig; Urteil; Kantonale; Bundesrecht; Gericht; Verfahrens; Gerichtlichen; Zivilprozessordnung; gerichtliche; Beschwerde; Kantonales; Kantone; gerichtlichen; Protokoll; Zuständige; Nachlass; Verfahrensrecht; Zusammenhang; ZPO; Civile
120 II 293Wirkungen des über den Nachlass eines italienischen Staatsangehörigen mit letztem Wohnsitz in der Schweiz nach Art. 553 ZGB errichteten Sicherungsinventars; Art. 17 Abs. 3 des Niederlassungs- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien von 1868. Das Inventar nach Art. 553 ZGB bezweckt nur die Sicherung des bei Eröffnung des Erbganges vorhandenen Vermögens. Es dient nicht der Berechnung der Erb- und der Pflichtteile und kann deshalb auch nicht Rechnungsgrundlage für die Erbteilung bilden. Dem Inventar kommt auch keine andere Aufgabe zu, wenn Nachlassstreitigkeiten nach Art. 17 Abs. 3 des Niederlassungs- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien von 1868 in Italien nach italienischem Recht auszutragen sind. Nachlass; Sicherung; Italien; Inventar; Schweiz; Italienische; Sicherungsinventar; Beschwerde; Nachlasses; Vermögens; Eröffnung; Recht; Wohnsitz; Zuständig; Francesca; Sicherungsinventars; Bundesgericht; Dient; Behörden; Italienischen; Schweizerischen; Erbganges; Staatsrechtliche; Konsularvertrages; Niederlassungs; Streit; Erbschaft; Streitigkeiten; Oberengadin
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