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Swiss Civil Code (SCC)

Der Art. 553 ZGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2022 nicht aufgenommen.

Art. 553 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220053Erbgangsichernde MassnahmenBerufung; Berufungsklägerin; Vorinstanz; Recht; Erwachsenen; Schen; Umfassende; Erben; Massnahmen; Sicherung; Beistandschaft; Verfahren; Entscheid; Person; Angelegenheiten; österreichische; Behörde; Gerichtlich; Schweiz; Bestellt; Erblasserin; Sicherungsinventar; Vertretung; Gerichtliche; Kantons; Beschwerde; Einzelgericht; Eingabe; Umfassenden; Bezirksgerichtes
ZHLB190012ErbteilungRecht; Beschwerde; Erben; Inventar; Entscheid; Vorinstanz; Inventarisierung; Fahrhabe; Partei; Rechtsmittel; Teilung; Parteien; Berufung; Teilurteil; Kunstgegenstände; Erbenvertreter; Verfahren; Ziffer; Bezirksgericht; Bestellung; Gericht; Beklagten; Uster; Nachlässe; Miterbinnen; Begehren; Teilungs; Doppel; Akten; Beurteilt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 III 225 (5A_44/2013)Art. 54 SchlT ZGB; Art. 1 lit. b ZPO; Anwendbarkeit der ZPO im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet die ZPO nur dort direkte Anwendung, wo das Bundesrecht selbst eine gerichtliche Behörde vorschreibt. Soweit der Kanton die zuständige Behörde bezeichnet, regelt er auch das Verfahrensrecht; erklärt er die ZPO als anwendbar, stellt diese kantonales Recht dar (E. 2). Kanton; Recht; Verfahren; SchlT; Behörde; Gerichtliche; Zuständig; Urteil; Kantonale; Bundesrecht; Gericht; Verfahrens; Gerichtlichen; Zivilprozessordnung; gerichtliche; Beschwerde; Kantonales; Kantone; gerichtlichen; Protokoll; Zuständige; Nachlass; Verfahrensrecht; Zusammenhang; ZPO; Civile
120 II 293Wirkungen des über den Nachlass eines italienischen Staatsangehörigen mit letztem Wohnsitz in der Schweiz nach Art. 553 ZGB errichteten Sicherungsinventars; Art. 17 Abs. 3 des Niederlassungs- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien von 1868. Das Inventar nach Art. 553 ZGB bezweckt nur die Sicherung des bei Eröffnung des Erbganges vorhandenen Vermögens. Es dient nicht der Berechnung der Erb- und der Pflichtteile und kann deshalb auch nicht Rechnungsgrundlage für die Erbteilung bilden. Dem Inventar kommt auch keine andere Aufgabe zu, wenn Nachlassstreitigkeiten nach Art. 17 Abs. 3 des Niederlassungs- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien von 1868 in Italien nach italienischem Recht auszutragen sind. Nachlass; Sicherung; Italien; Inventar; Schweiz; Italienische; Sicherungsinventar; Beschwerde; Nachlasses; Vermögens; Eröffnung; Recht; Wohnsitz; Zuständig; Francesca; Sicherungsinventars; Bundesgericht; Dient; Behörden; Italienischen; Schweizerischen; Erbganges; Staatsrechtliche; Konsularvertrages; Niederlassungs; Streit; Erbschaft; Streitigkeiten; Oberengadin
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