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Code civil suisse (CC)

Art. 553 CC de 2021

Art. 553 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 553 C. Inventaire

C. Inventaire

1 L’autorité fait dresser un inventaire:

1.
lorsqu’un héritier mineur est placé sous tutelle ou doit l’être;
2.
en cas d’absence prolongée d’un héritier qui n’a pas désigné de représentant;
3.
à la demande d’un héritier ou de l’autorité de protection de l’adulte;
4.
lorsqu’un héritier majeur est placé sous curatelle de portée générale ou doit l’être.1

2 L’inventaire est dressé conformément à la législation cantonale et, en règle générale, dans les deux mois à compter du décès.

3 La législation cantonale peut prescrire l’inventaire dans d’autres cas.


1 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 553 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220053Erbgangsichernde MassnahmenBerufung; Berufungsklägerin; Vorinstanz; Recht; Erwachsenen; Schen; Umfassende; Erben; Massnahmen; Sicherung; Beistandschaft; Verfahren; Entscheid; Person; Angelegenheiten; österreichische; Behörde; Gerichtlich; Schweiz; Bestellt; Erblasserin; Sicherungsinventar; Vertretung; Gerichtliche; Kantons; Beschwerde; Einzelgericht; Eingabe; Umfassenden; Bezirksgerichtes
ZHLB190012ErbteilungRecht; Beschwerde; Erben; Inventar; Entscheid; Vorinstanz; Inventarisierung; Fahrhabe; Partei; Rechtsmittel; Teilung; Parteien; Berufung; Teilurteil; Kunstgegenstände; Erbenvertreter; Verfahren; Ziffer; Bezirksgericht; Bestellung; Gericht; Beklagten; Uster; Nachlässe; Miterbinnen; Begehren; Teilungs; Doppel; Akten; Beurteilt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 III 225 (5A_44/2013)Art. 54 SchlT ZGB; Art. 1 lit. b ZPO; Anwendbarkeit der ZPO im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet die ZPO nur dort direkte Anwendung, wo das Bundesrecht selbst eine gerichtliche Behörde vorschreibt. Soweit der Kanton die zuständige Behörde bezeichnet, regelt er auch das Verfahrensrecht; erklärt er die ZPO als anwendbar, stellt diese kantonales Recht dar (E. 2). Kanton; Recht; Verfahren; SchlT; Behörde; Gerichtliche; Zuständig; Urteil; Kantonale; Bundesrecht; Gericht; Verfahrens; Gerichtlichen; Zivilprozessordnung; gerichtliche; Beschwerde; Kantonales; Kantone; gerichtlichen; Protokoll; Zuständige; Nachlass; Verfahrensrecht; Zusammenhang; ZPO; Civile
120 II 293Wirkungen des über den Nachlass eines italienischen Staatsangehörigen mit letztem Wohnsitz in der Schweiz nach Art. 553 ZGB errichteten Sicherungsinventars; Art. 17 Abs. 3 des Niederlassungs- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien von 1868. Das Inventar nach Art. 553 ZGB bezweckt nur die Sicherung des bei Eröffnung des Erbganges vorhandenen Vermögens. Es dient nicht der Berechnung der Erb- und der Pflichtteile und kann deshalb auch nicht Rechnungsgrundlage für die Erbteilung bilden. Dem Inventar kommt auch keine andere Aufgabe zu, wenn Nachlassstreitigkeiten nach Art. 17 Abs. 3 des Niederlassungs- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien von 1868 in Italien nach italienischem Recht auszutragen sind. Nachlass; Sicherung; Italien; Inventar; Schweiz; Italienische; Sicherungsinventar; Beschwerde; Nachlasses; Vermögens; Eröffnung; Recht; Wohnsitz; Zuständig; Francesca; Sicherungsinventars; Bundesgericht; Dient; Behörden; Italienischen; Schweizerischen; Erbganges; Staatsrechtliche; Konsularvertrages; Niederlassungs; Streit; Erbschaft; Streitigkeiten; Oberengadin
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