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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 551SCC from 2021

Art. 551 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 551 A. In general

A. In general

1 The competent authority must of its own accord take all measures necessary to ensure proper succession.1

2 In the cases envisaged by law, in particular, such measures include sealing the estate, drawing up the inventory, appointing the estate administrators and reading out the wills of the deceased.

3 ...2


1 Amended by Annex No 2 of the Civil Jurisdiction Act of 24 March 2000, in force since 1 Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
2 Repealed by Annex No 2 of the Civil Jurisdiction Act of 24 March 2000, with effect from 1 Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 551 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220088Öffentliche letztwillige Verfügung (Wiedererwägung)Berufung; Testament; Erblasser; Vernichtung; Vorinstanz; Recht; Berufungsbeklagte; Entscheid; Erblasserin; Verfügung; Widerruf; Notar; Letztwillige; Läge; Testamente; Testamentes; öffnung; Willen; Berufungskläger; Urteil; Berufungsbeklagten; Verfahren; Gungen; Wiedererwägung; Partei; Rechtlich; Notariat; Gericht; Widerrufs; Parteien
ZHLF220073Erbvertrag / Erbenaufruf / ErbschaftsverwaltungBerufung; Erbschaftsverwaltung; Entscheid; Berufungskläger; Erben; Berufungsbeklagte; Vorinstanz; Rechtsmittel; Verfahren; Beschwerde; Aufl; Streitwert; Gericht; Angefochtenen; Partei; Angeordnet; Berufungsbeklagten; Folgend:; Kanton; Anordnung; Standslos; Erblasser; Bundesgericht; Urteil; Mutmasslich; Schweizerischen; Wäre; SEILER; Rechtsschutzinteresse; Zeitpunkt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2019 39B. Erbrecht 39 Art. 554 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Art. 555 Abs. 1 ZGB Erben; Verwaltung; Erbenruf; Erbschaftsverwaltung; Anordnung; Erblasser; Erbenrufs; Lichkeit; Meinde; Objektive; Existenz; Behörde; Vorinstanz; Gemeinde; Kinder; Möglichkeit; Tatsächliche; Besteht; Sonen; Blosse; Anhaltspunkte; Sind; Sind; Objektiven; Bekannten; Abteilung; Registriert; Aufgr; Register; Abklärungen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 369 (5A_246/2017)Art. 580 Abs. 1 ZGB; Berechtigung, ein öffentliches Inventar zu verlangen. Der Pflichtteilserbe, der durch Verfügung von Todes wegen vollständig von der Erbschaft ausgeschlossen wurde, ist nicht berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen (E. 2 und 3). Inventar; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Erblasser; Urteil; Todes; Verfügung; Verlangen; Erbin; Erbschaft; Berechtigung; Erbrecht; Erwägungen; Schlossen; Erbenstellung; Wirksam; Praxis; übergangen; Gesetzliche; Erlangen; Herabsetzungsklage; Erblassers; Ehegatte; Genaue; Gunsten; Gesetzlicher; Herabsetzungsurteil; Inventars; PIOTET
139 III 225 (5A_44/2013)Art. 54 SchlT ZGB; Art. 1 lit. b ZPO; Anwendbarkeit der ZPO im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet die ZPO nur dort direkte Anwendung, wo das Bundesrecht selbst eine gerichtliche Behörde vorschreibt. Soweit der Kanton die zuständige Behörde bezeichnet, regelt er auch das Verfahrensrecht; erklärt er die ZPO als anwendbar, stellt diese kantonales Recht dar (E. 2). Kanton; Recht; Verfahren; SchlT; Behörde; Gerichtliche; Zuständig; Urteil; Kantonale; Bundesrecht; Gericht; Verfahrens; Gerichtlichen; Zivilprozessordnung; gerichtliche; Beschwerde; Kantonales; Kantone; gerichtlichen; Protokoll; Zuständige; Nachlass; Verfahrensrecht; Zusammenhang; ZPO; Civile

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Martin KarrerBasler Kommentar, N 3 zu ZGB 5511964
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