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Obligationenrecht (OR)

Art. 551 OR vom 2023

Art. 551 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 551

An den Verbindlichkeiten gegenüber Dritten wird durch die Auflö­sung der Gesellschaft nichts geändert.

276 Fassung gemäss BG vom 18. Dez. 1936, in Kraft seit 1. Juli 1937 (AS 53 185; BBl 1928 I 205, 1932 I 217). Siehe die Schl- und UeB zu den Tit. XXIV–XXXIII am Schluss des OR.


A. Kauf­männische Gesell­schaft >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 551 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG090298ForderungRecht; Saldo; Agreement; Principal; Enthaftung; Enthaftungsklausel; Schaden; Rechtsanwalt; Partei; Saldoklausel; Struktur; Vereinbarung; Gesellschaft; Schiedsgericht; -Struktur; Streit; Klagten; Parteien; Müsse; Sorgfalt; Beklagten; Auftrag; Offshore-Struktur; Risiko; Verrechnungssteuer; Vertrag; Aufklärung
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