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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 551 OR dal 2022

Art. 551 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 551

Lo scioglimento della società non altera le obbligazioni assunte verso i terzi.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 551 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG090298ForderungRecht; Saldo; Agreement; Principal; Enthaftung; Enthaftungsklausel; Schaden; Rechtsanwalt; Partei; Saldoklausel; Struktur; Vereinbarung; Gesellschaft; Schiedsgericht; -Struktur; Streit; Klagten; Parteien; Müsse; Sorgfalt; Beklagten; Auftrag; Offshore-Struktur; Risiko; Verrechnungssteuer; Vertrag; Aufklärung
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