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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 550 OR dal 2022

Art. 550 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 550

1 La liquidazione dopo lo scioglimento della società dev’essere fatta insieme da tutti i soci, compresi quelli che erano esclusi da ogni inge­renza amministrativa.

2 Però se il contratto di società riguardava soltanto dei singoli determi­nati affari, che un socio doveva fare in nome proprio per conto della società, questo socio dovrà compierli da solo anche dopo lo sciogli­mento della medesima, rendendone conto agli altri soci.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 550 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB220038Forderung (Fortsetzung der Liquidation)Liquidator; Beschwerde; Recht; Beschluss; Parteien; Vorinstanz; Liquidation; Gericht; Gesellschaft; Antrag; Grundstücke; Rechtsmittel; Liquidators; äusserung; Veräusserung; Blatt; Verfahren; Vorinstanzliche; Beschwerdeführer; Beklagten; Anträge; Klage; Einfache; Entscheid; Liegenschaften; Angefochtene; Vertreten; Gesetzlich; Miteigentum; Befugnis
ZHLB180022ForderungBerufung; Beklagten; Darlehen; Recht; Partei; Vorinstanz; Darlehens; Parteien; Liechtensteinische; Urteil; Klage; E-Mail; Zahlung; Hinweis; Berufungsverfahren; Gesellschaft; Akten; Verfahren; Entscheid; Rechtsmittel; Beweisanträge; Konto; Vorinstanzliche; Recht; Entschädigung; Parteientschädigung; Betrag
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 II 119Tod eines Gesellschafters einer aus zwei natürlichen Personen bestehenden einfachen Gesellschaft; rechtliches Los der im Gesamteigentum beider Gesellschafter stehenden Liegenschaft im Falle der Auflösung der Gesellschaft (Art. 545 Abs. 1 Ziff. 2 OR; Art. 550 Abs. 1 OR; Art. 560 ZGB; Art. 652 ZGB). Bestätigung der Rechtsprechung, wonach eine im Gesamteigentum zweier einfacher Gesellschafter stehende Liegenschaft beim Tod des einen ohne besondere Abrede nicht Alleineigentum des anderen wird (E. 3). Gesellschaft; Gesellschafter; Erben; Gesellschafters; Einfache; Recht; Liquidation; Grundbuch; Verstorbene; Verstorbenen; Beschwerde; Auflösung; Gesamteigentum; Gemeinschaft; Verwaltungsgericht; Gesamthand; Einfachen; Mitglied; Kantons; Aufgelöst; Justiz; Hinweis; Eintritt; Stellung; SIEGWART; Verwaltungsgerichts; Entscheid; Auflösungsgr; Grundstück; Schweizerische
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