E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 550 OR de 2022

Art. 550 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 550

1 La liquidation qui suit la dissolution de la société doit être faite en commun par tous les associés, y compris ceux qui étaient exclus de la gestion.

2 Toutefois, si le contrat de société n’avait trait qu’à certaines opéra­tions déter­minées que l’un des associés devait faire en son pro­pre nom pour le compte de la société, cet associé est tenu, même après la disso­lution, de les terminer seul et d’en rendre compte aux autres associés.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 550 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB220038Forderung (Fortsetzung der Liquidation)Liquidator; Beschwerde; Recht; Beschluss; Parteien; Vorinstanz; Liquidation; Gericht; Gesellschaft; Antrag; Grundstücke; Rechtsmittel; Liquidators; äusserung; Veräusserung; Blatt; Verfahren; Vorinstanzliche; Beschwerdeführer; Beklagten; Anträge; Klage; Einfache; Entscheid; Liegenschaften; Angefochtene; Vertreten; Gesetzlich; Miteigentum; Befugnis
ZHLB180022ForderungBerufung; Beklagten; Darlehen; Recht; Partei; Vorinstanz; Darlehens; Parteien; Liechtensteinische; Urteil; Klage; E-Mail; Zahlung; Hinweis; Berufungsverfahren; Gesellschaft; Akten; Verfahren; Entscheid; Rechtsmittel; Beweisanträge; Konto; Vorinstanzliche; Recht; Entschädigung; Parteientschädigung; Betrag
Dieser Artikel erzielt 6 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 II 119Tod eines Gesellschafters einer aus zwei natürlichen Personen bestehenden einfachen Gesellschaft; rechtliches Los der im Gesamteigentum beider Gesellschafter stehenden Liegenschaft im Falle der Auflösung der Gesellschaft (Art. 545 Abs. 1 Ziff. 2 OR; Art. 550 Abs. 1 OR; Art. 560 ZGB; Art. 652 ZGB). Bestätigung der Rechtsprechung, wonach eine im Gesamteigentum zweier einfacher Gesellschafter stehende Liegenschaft beim Tod des einen ohne besondere Abrede nicht Alleineigentum des anderen wird (E. 3). Gesellschaft; Gesellschafter; Erben; Gesellschafters; Einfache; Recht; Liquidation; Grundbuch; Verstorbene; Verstorbenen; Beschwerde; Auflösung; Gesamteigentum; Gemeinschaft; Verwaltungsgericht; Gesamthand; Einfachen; Mitglied; Kantons; Aufgelöst; Justiz; Hinweis; Eintritt; Stellung; SIEGWART; Verwaltungsgerichts; Entscheid; Auflösungsgr; Grundstück; Schweizerische
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz