Art. 55 ZPO vom 2023
Art. 55
Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz
1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
2 Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 III 463 (4A_606/2020) | Regeste Art. 42, 97 und 398 OR ; Art. 8 ZGB ; Art. 55 Abs. 1 ZPO ; Verantwortlichkeit der Bank; Bestimmung des Schadens. Voraussetzungen der Verantwortlichkeit der Bank bei Nichterfüllung von punktuellen Investitionsanweisungen des Kunden (E. 4.1). | Action; Banque; Consid; Dommage; Client; Actions; Novembre; Demande; Arrêt; Demandeur; Qu'elle; Achat; été; Preuve; D'une; Cours; Qu'il; Avait; Ordre; Demandeurs; Bourse; Conclu; Mandat; Condition; Entre; Opération; être; Fardeau; Violation; Gewinn |
144 III 452 (4A_442/2017) | Art. 86 und 90 ZPO; Teilklage und Klagenhäufung. Zusammenfassung der bisherigen Bundesgerichtspraxis zur Frage, ob in einer Teilklage mehrere Ansprüche gehäuft werden. In Änderung der Rechtsprechung muss in der Klage nicht präzisiert werden, in welcher Reihenfolge und/oder in welchem Umfang die einzelnen Ansprüche geltend gemacht werden. Erforderlich ist lediglich, dass die klagende Partei hinreichend substanziiert behauptet, es bestehe eine den eingeklagten Betrag übersteigende Forderung (E. 2). | Klage; Recht; Beschwerde; Lebenssachverhalt; Teilklage; Ansprüche; Schaden; Rechtsprechung; Bundesgericht; Partei; Streitgegenstand; Gericht; Beschwerdeführerin; Klagen; Streitgegenstände; Schadens; Lebenssachverhalte; Verschiedene; Klagenhäufung; Zivilprozess; Urteil; Klagende; Klagt; Reihenfolge; Entscheid; Rechtsbegehren; Unterschiedliche; Objektiv; Behauptet |