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Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Art. 55 VVG vom 2022

Art. 55 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 55

106

106 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089).

Pfändung und Arrest

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
125 III 339Art. 83 Abs. 3 SVG; Verjährung der Rückgriffsrechte. Gemäss Art. 83 Abs. 1 SVG tritt die Verjährung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen aus Motorfahrzeug- oder Fahrradunfällen, die aus einer strafbaren Handlung hergeleitet werden, nicht vor der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung ein. Dasselbe gilt auch für Rückgriffsansprüche gemäss Art. 83 Abs. 3 SVG (E. 3-5). Recht; Verjährung; Verjährungsfrist; Rechtlich; Rechtliche; Rückgriff; Versicherer; Rechtlichen; Rückgriffsrecht; Beklagten; Geschädigte; Regress; Handlung; Schaden; Anspruch; Geschädigten; Baren; Setze; Versicherung; Haftpflicht; Rechts; Rückgriffsrechte; Längere; Strassenverkehr; Einheitlich; Leistung; Versicherers; Gelte; Hergeleitet; Verjährungsfristen
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