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Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Art. 55 VVG vom 2020

Art. 55 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 55 Konkurs des Versicherungsnehmers

Konkurs des Versicherungsnehmers

1 Fällt der Versicherungsnehmer in Konkurs, so endet der Vertrag mit der Konkurseröffnung.1

2 Befinden sich unter den versicherten Sachen unpfändbare Vermögensstücke (Art. 92 des BG vom 11. April 18892 über Schuldbetreibung und Konkurs), so verbleibt der für diese Vermögensstücke begründete Versicherungsanspruch dem Gemeinschuldner und seiner Familie.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5245; BBl 2003 3789).
2 SR 281.1


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
125 III 339Art. 83 Abs. 3 SVG; Verjährung der Rückgriffsrechte. Gemäss Art. 83 Abs. 1 SVG tritt die Verjährung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen aus Motorfahrzeug- oder Fahrradunfällen, die aus einer strafbaren Handlung hergeleitet werden, nicht vor der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung ein. Dasselbe gilt auch für Rückgriffsansprüche gemäss Art. 83 Abs. 3 SVG (E. 3-5). Recht; Verjährung; Verjährungsfrist; Rechtlich; Rechtliche; Rückgriff; Versicherer; Rechtlichen; Rückgriffsrecht; Beklagten; Geschädigte; Regress; Handlung; Schaden; Anspruch; Geschädigten; Baren; Setze; Versicherung; Haftpflicht; Rechts; Rückgriffsrechte; Längere; Strassenverkehr; Einheitlich; Leistung; Versicherers; Gelte; Hergeleitet; Verjährungsfristen
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