Konkurs des Versicherungsnehmers
1 Fällt der Versicherungsnehmer in Konkurs, so endet der Vertrag mit der Konkurseröffnung.1
2 Befinden sich unter den versicherten Sachen unpfändbare Vermögensstücke (Art. 92 des BG vom 11. April 18892 über Schuldbetreibung und Konkurs), so verbleibt der für diese Vermögensstücke begründete Versicherungsanspruch dem Gemeinschuldner und seiner Familie.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5245; BBl 2003 3789).
2 SR 281.1
BGE | Regeste | Schlagwörter |
125 III 339 | Art. 83 Abs. 3 SVG; Verjährung der Rückgriffsrechte. Gemäss Art. 83 Abs. 1 SVG tritt die Verjährung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen aus Motorfahrzeug- oder Fahrradunfällen, die aus einer strafbaren Handlung hergeleitet werden, nicht vor der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung ein. Dasselbe gilt auch für Rückgriffsansprüche gemäss Art. 83 Abs. 3 SVG (E. 3-5). | Recht; Verjährung; Verjährungsfrist; Rechtlich; Rechtliche; Rückgriff; Versicherer; Rechtlichen; Rückgriffsrecht; Beklagten; Geschädigte; Regress; Handlung; Schaden; Anspruch; Geschädigten; Baren; Setze; Versicherung; Haftpflicht; Rechts; Rückgriffsrechte; Längere; Strassenverkehr; Einheitlich; Leistung; Versicherers; Gelte; Hergeleitet; Verjährungsfristen |