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Ordinanza sulle norme della circolazione stradale (ONC)

Art. 55 ONC dal 2021

Art. 55 Ordinanza sulle norme della circolazione stradale (ONC) drucken

Art. 55 Infortuni con danni alle persone

(art. 51 cpv. 1 e 2 LCStr)

1 In caso di infortunio con danni alle persone, la polizia deve essere subito avvertita, se una persona ha subito ferite esterne o presumibilmente ferite interne.

2 Non è necessario avvertire la polizia, se si tratta solo di escoriazioni o di lievi contusioni; tuttavia, l’autore del danno deve indicare al ferito il nome e l’indirizzo. La polizia non deve parimente essere avvertita, se solo il conducente, i suoi parenti o i membri della comunione domestica sono stati feriti in modo insignificante e nessun terzo è coinvolto nell’infortunio.

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1 Abrogato dal n. I dell’O del 20 mag. 2020, con effetto dal 1° gen. 2021 (RU 2020 2139).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 55 Ordinanza sulle norme della circolazione stradale (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB140350Einfache Körperverletzung etc. Schuldig; Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Urteil; Berufung; Vorinstanz; Fahrzeug; Recht; Verletzung; Busse; Einfache; Körper; Verbindung; Körperverletzung; Verhalten; Tagessätze; Geldstrafe; Umstände; Täter; Einfachen; Bundesgericht; Staatsanwaltschaft; Unfall; Zutreffend; Person; Genugtuung; Gericht; Zeuge
ZHSB120344fahrlässige Körperverletzung etc. Schuldig; Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Strasse; Aussage; Aussagen; Sturz; Berufung; -Strasse; Fahrrad; Vorinstanz; Urteil; Person; überquert; Busse; Verletzung; Körperverletzung; Zeuge; Geldstrafe; Verkäuferin; Staatsanwaltschaft; Unfall; Verhalten; Falsch; Habe

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 249Art. 46 Abs. 1 VRV; Art. 59 Abs. 2 und 49 Abs. 1 SVG; Unfall auf einer Strasse ohne Trottoir; Selbstverschulden des nicht links auf der Fahrbahn gehenden Fussgängers. Bedeutung der einzelnen Mitursachen im Rahmen von Art. 59 Abs. 2 SVG; quotenmässige Aufteilung des Gesamtschadens (E. 3.1). Auslegung des in Art. 49 Abs. 1 SVG enthaltenen und in Art. 46 Abs. 1 VRV konkretisierten Gebots des Linksgehens bei fehlendem Trottoir (E. 3.2 und 3.3). Bemessung des Schadenersatzes im Rahmen von Art. 59 Abs. 2 SVG; Festlegung der Haftungsquote; Gewicht des Selbstverschuldens (E. 3.5). Zivilkläger; Fahrbahn; Strasse; Vorinstanz; Angeklagte; Schaden; Strassen; Fussgänger; Urteil; Selbstverschulden; Verkehr; Verletzt; Umstände; Gehen; Fahrzeug; Verschulden; Berufung; Abstand; Strassenrand; Verkehrsregel; Vorgeworfen; Bundesgericht; Gebot; Zivilklägers; Trottoir; Recht; Vorsicht; Mitursache; Regel
122 IV 356Art. 92 Abs. 2 SVG; pflichtwidriges Verhalten nach Unfall; Unfall, Verletzung. Atypischer Unfall. Wer mit seinem Personenwagen die Flucht vor einem Fussgänger ergreift, diesen dabei anfährt und im Wissen darum seine Flucht fortsetzt, flüchtet nach einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG (E. 3a). Wer bei einem Unfall eine leichte Verstauchung, Prellung und Schürfung eines Fingers erleidet, wird verletzt im Sinne dieser Bestimmung. Das gilt ungeachtet davon, ob eine ärztliche Behandlung nötig ist (E. 3b; Bestätigung der Rechtsprechung). Verletzung; Unfall; Person; Verletzt; Strassenverkehr; Rechtsprechung; Flucht; Verkehrsunfall; Personenwagen; Prellung; Fahrzeug; Entscheid; Kantons; Verletzungen; Schürfung; Verhalten; Vorinstanz; Geringfügige; Leichte; Tatbestand; Urteil; Fahrt; Diss; Führerflucht; Schäden; Finger; Schürfungen; Generalprokurator; Fussgänger
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