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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 55 StPO vom 2023

Art. 55 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 55

Zuständigkeit

1 Ist ein Kanton mit einem Fall von internationaler Rechtshilfe befasst, so ist die Staatsanwaltschaft zuständig.

2 Die Gerichte können während des Hauptverfahrens selbst Rechtshilfegesuche stellen.

3 Die Befugnisse der Strafvollzugsbehörden bleiben vorbehalten.

4 Weist das Bundesrecht Aufgaben der Rechtshilfe einer richterlichen Behörde zu, so ist die Beschwerdeinstanz zuständig.

5 Führt der Kanton, der mit einem ausländischen Rechtshilfeersuchen befasst ist, Verfahrenshandlungen in anderen Kantonen durch, so sind dafür die Bestimmungen über die nationale Rechtshilfe anwendbar.

6 Die Kantone regeln das weitere Verfahren.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 IV 170 (6B_346/2015)Art. 106 Abs. 3 IRSG; Art. 80 Abs. 2 BGG; Art. 55 Abs. 4 StPO; Instanzenzug im Exequaturverfahren. Art. 106 Abs. 3 Satz 2 IRSG und Art. 80 Abs. 2 BGG sehen im Exequaturverfahren einen zweistufigen kantonalen Instanzenzug vor. Mit dem Inkrafttreten der StPO hat sich daran nichts geändert. Die Regelung von Art. 55 Abs. 4 StPO, wonach die Beschwerdeinstanz zuständig ist, wenn das Bundesrecht Aufgaben der internationalen Rechtshilfe einer richterlichen Behörde zuweist, tritt hinter die lex specialis zurück. Der Entscheid über das Exequaturbegehren hat in der Form eines begründeten Urteils zu ergehen. Gegen den erstinstanzlichen Exequaturentscheid kann Berufung geführt werden (E. 1.3.2.). Recht; Beschwerde; Bundes; Urteil; Exequaturverfahren; Kantons; Prozessordnung; Pénale; Instanz; Vorinstanz; Instanzenzug; Entscheid; Vollstreckung; Kantonale; Procédure; Exequaturverfahrens; Rechtliche; Rechtsmittel; Internationale; Bundesgericht; Prozessrecht; Obergericht; Urteils; Rechtshilfe; Zuständig; Generalstaatsanwaltschaft; Sachen; Beschluss

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2019.303Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).Recht; Rechtshilfe; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Steuer; Staat; Rechtshilfeersuchen; Schuldig; Gericht; Verfahren; Behörde; Entscheid; Kanton; Verfahrens; Sachverhalt; Staatsanwaltschaft; Person; Ersuchen; Schweiz; Verfahren; Beschuldigte; Umsatzsteuer; Gallen; Kantons; Ersuchende; München; Deutsche; Einvernahme; Verfügung;
RR.2016.32Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Ausstand (Art. 10 VwVG).Bundes; Rechtshilfe; Beschwerde; Entscheid; Verfahren; Ausstand; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgericht; Gesuch; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Beschwerdekammer; Sachen; Ausstandsbegehren; Behörde; Internationale; Rechtshilfeverfahren; Verfahrens; Rechtshilfeersuchen; Behörden; Gesuchsgegner; Ausführende; Aufsicht; Brasilianischen; Zuständigkeit; Beurteilung; Verfahrens; Diesbezüglich; Partei
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