Art. 55 StGB vom 2023
Art. 55
1 Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind.
2 Als zuständige Behörden nach den Artikeln 52, 53 und 54 bezeichnen die Kantone Organe der Strafrechtspflege.
3. Sistierung und Einstellung des Verfahrens. >Ehegatte, eingetragene Partnerin, eingetragener Partner oder Lebenspartner als Opfer
43 43 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2019 2273; BBl 2017 7307).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB.2003.00419 | Der 1961 geborene Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von P, weilt seit 1991 ununterbrochen in der Schweiz. Er erhielt die Niederlassungsbewilligung im Juni 1996. Die Ehefrau und drei Kinder (geboren 1979, 1982, 1991) leben auch in der Schweiz. 2002 wurde er mit fünf Jahren Zuchthaus und acht Jahren (bedingter) Landesverweisung wegen Betäubungsmitteldelikten bestraft. | Beschwerde; Beschwerdeführer; Ausweisung; Schweiz; Recht; Beschwerdeführers; Interesse; Heimat; Drogen; Ehefrau; Familie; Recht; Ausländer; Regierungsrat; Reist; Beziehung; Angesichts; Interessen; Kinder; Erheblich; Tochter; Heimatland; Rechtlich; Sicherheit; Erhebliche; Landesverweisung; Bundesgericht |
SG | B 2006/91 | Entscheid Ausländerrecht, Art. 10 Abs. 1 lit. a und Art. 11 Abs. 3 ANAG (sGS 142.20). Rechtmässigkeit der Ausweisung eines mazedonischen Staatsangehörigen, der seit 1994 in der Schweiz lebt und wegen verschiedener Delikte, insbesondere Gewalttaten, mit insgesamt 26 Monaten Gefängnis bestraft wurde (Verwaltungsgericht, B 2006/91). | Beschwerde; Beschwerdeführer; Ausweisung; Gericht; Ausländer; Schweiz; Recht; Verwaltung; Vollzug; Gefängnis; Entscheid; Gewalt; Rorschach; Körperverletzung; Probezeit; Fremden; Opfer; Interesse; Verwaltungsgericht; Fremdenpolizeiliche; Schlug; Mässigkeit; Taten; Kantons; Urteil; Verhalten; Beschwerdeführers; Arbeit; Kantonsgericht |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 IV 104 (6B_527/2016) | Art. 32, 33 Abs. 3 und Art. 55a StGB, Art. 11 Abs. 1 und Art. 320 Abs. 4 StPO; Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 55a StGB; Grundsatz "ne bis in idem"; Unteilbarkeit des Strafantrags und des Rückzugs desselben. Die Verurteilung eines Ehegatten wegen Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Ehegattin in einem abgetrennten Verfahren wegen Raubes verstösst gegen Art. 55a StGB und den Grundsatz "ne bis in idem", wenn die Strafverfahren gegen die Ehegatten wegen gegenseitiger Tätlichkeiten betreffend den fraglichen Tatzeitraum zuvor in Anwendung von Art. 55a StGB rechtskräftig eingestellt wurden (E. 4). Das Ersuchen um Verfahrenssistierung bzw. die Zustimmung zum Antrag der zuständigen Behörde auf Verfahrenssistierung (Art. 55a Abs. 1 lit. b StGB) und das unbenutzte Verstreichenlassen der Frist für den Widerruf der Zustimmung zur Verfahrenssistierung (Art. 55a Abs. 2 StGB) kommen dem Rückzug eines Strafantrags gleich. Sind Tätlichkeiten des Ehegatten zu beurteilen, an welchen sich Dritte beteiligt haben sollen, ist angesichts des Grundsatzes der Unteilbarkeit der Strafverfolgung bei Antragsdelikten auch das Strafverfahren gegen die Beteiligten einzustellen (E. 5.1-5.3). Aufklärungspflicht der Behörden über die Unteilbarkeit der Strafverfolgung verneint (E. 5.4). | Beschwerde; Antrag; Verfahren; Tätlichkeit; Tätlichkeiten; Verfahren; Beschwerdeführer; Antrags; Urteil; Einstellung; Verfolgung; Rückzug; Antrag; Beschwerdegegnerin; Verfahrens; Gewalt; Ehegatten; Barkeit; Recht; Häusliche; Unteilbarkeit; Verfahrens; Opfer; Begangen; Grundsatz; Schuldig; Nachteil; Antragsdelikt; Vorinstanz; Staatsanwalt |
139 IV 220 (6B_708/2012) | Art. 8 StPO (Verzicht auf Strafverfolgung); Art. 52-54 StGB (Strafbefreiung). Art. 8 StPO bildet keine Grundlage für die Einstellung des Verfahrens durch das Gericht nach der Anklageerhebung in den Anwendungsfällen von Art. 52-54 StGB. Das Gericht hat über die Anklage zu entscheiden und im Falle eines Schuldspruchs von einer Bestrafung abzusehen (Bestätigung der unter dem früheren Prozessrecht begründeten Rechtsprechung). Unter den Gerichten im Sinne von Art. 8 StPO sind die Gerichte zu verstehen, die über Beschwerden gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft entscheiden (E. 3.4). | Gericht; Verfahren; Anklage; Staat; Verfahrens; Staatsanwaltschaft; Verfolgung; Gerichte; Anklageerhebung; Einstellung; Bestrafung; Voraussetzung; Beschwerde; Verfügung; Voraussetzungen; Schuld; Beziehungsweise; Urteil; Anwendungsfällen; Nichtanhandnahme; Gerichtliche; Einstellungsverfügung; Erfüllt; Verzicht; Prozessordnung; Schuldspruch; Über; Präparat; Fälle; Erachtet |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
SK.2015.53 | Erwerben und Lagern falschen GeIdes (Art. 244 StGB); mehrfaches in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB); mehrfache Widerhandlungen (Besitz, Konsum, Anstalten treffen und Verkauf) gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG und Art. 19a BetmG); Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB); mehrfache einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB); Drohung (Art. 180 Abs. 2 Bst. b StGB); Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB); mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB). | Schuldig; Falschgeld; Bundes; Marihuana; Verfahren; Anklage; Beschuldigte; Betäubungsmittel; Falsche; Verfahrens; Umlauf; Geldes; Verfahren; Falschen; Täter; Amtlich; Gericht; Verkauf; Polizei; Amtliche; Person; Urteil; Amtshandlung; Kokain; Anstalten; Über; Bundesanwaltschaft; Beschuldigten |
SK.2016.22 | Erwerben und Lagern falschen Geldes (Art. 244 StGB), mehrfaches in Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB), mehrfache Widerhandlungen (Besitz, Konsum, Anstalten treffen und Verkauf) gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG und Art. 19a BetmG), Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), mehrfache einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB), mehrfache Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 2 Bst. b StGB), Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), mehrfacher Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), mehrfache Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB); mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies Ziff. 1 StGB)
Verfahrenstrennung (Art. 30 StPO), Einstellung (Art. 329 Abs. 4 StPO) | Verfahren; Bundes; Mehrfache; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Beschwerde; Mehrfacher; Verfahren; Kammer; Anklage; Bundesstrafgerichts; Privatklägerin; Bundesanwaltschaft; Parteien; Anklageschrift; Antrag; Bundesstrafgerichtes; Anträge; Verfahrens; Vereinbarung; Entscheid; Amtlich; Tätlichkeiten; Sistierung; Missbrauch; Unentgeltlich; Entschädigung; Verfahrenskosten; Septies; Hausfriedensbruch |