1. Verfolgungsverjährung.
Fristen
1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe::
2 Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 156) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 115, 117, 121 und 153-155, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.
3 Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4 Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 156) sowie von Straftaten nach den Artikeln 115-117, 121 und 153-155, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 20012 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.
1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 21. Juni 2013 (Verlängerung der Verfolgungs-verjährung), in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4417; BBl 2012 9253).
2 AS 2002 2993 3146
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-7385/2006 | Staatshaftung (Bund) | Bundes; Beschwerde; Beschwerdeführer; Militärisch; Dienstliche; Klasse; Militärische; Armee; Schaden; Aspirant; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Klassenabend; Rutschbahn; Militärischen; Aspiranten; Recht; Dienstlichen; Schweizer; Angehörige; Haftung; Befehl; Monatlich; Hafte; Verrichtung; Hoben; Bundesgesetzes |