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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 55 MStG vom 2020

Art. 55 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 55

1. Verfolgungsverjährung.

Fristen

1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe::

a.
lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b.
eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c.
eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d.
eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.1

2 Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 156) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 115, 117, 121 und 153-155, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.

3 Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.

4 Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 156) sowie von Straftaten nach den Artikeln 115-117, 121 und 153-155, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 20012 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.


1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 21. Juni 2013 (Verlängerung der Verfolgungs-verjährung), in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4417; BBl 2012 9253).
2 AS 2002 2993 3146


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-7385/2006Staatshaftung (Bund)Bundes; Beschwerde; Beschwerdeführer; Militärisch; Dienstliche; Klasse; Militärische; Armee; Schaden; Aspirant; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Klassenabend; Rutschbahn; Militärischen; Aspiranten; Recht; Dienstlichen; Schweizer; Angehörige; Haftung; Befehl; Monatlich; Hafte; Verrichtung; Hoben; Bundesgesetzes
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