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Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG)

Art. 55 FIDLEG vom 2020

Art. 55 Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) drucken

Art. 55 Gültigkeit

1 Prospekte sind nach ihrer Genehmigung während zwölf Monaten für öffentliche Angebote oder Zulassungen zum Handel auf einem Handelsplatz von Effekten derselben Gattung und desselben Emittenten gültig.

2 Prospekte für Forderungspapiere, die von einer Bank nach dem BankG1 oder einem Wertpapierhaus nach dem FINIG2 in einem Angebotsprogramm ausgegeben werden, sind gültig, bis keines der betroffenen Forderungspapiere mehr dauernd oder wiederholt ausgegeben wird.


1 SR 952.0
2 SR 954.1


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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