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Legge sul Tribunale federale (LTF)

Art. 55 LTF dal 2022

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Art. 55

Principio

1 La procedura probatoria è retta dagli articoli 36, 37 e 39–65 della legge del 4 dicembre 194720 di procedura civile federale (PC).

2 Il giudice dell’istruzione può prendere lui stesso le misure probatorie necessarie o demandarne l’adozione alle autorità federali o cantonali competenti.

3 Procede all’audizione di testimoni, alle ispezioni oculari e all’interrogatorio delle parti insieme con un secondo giudice.

20 RS 273


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 V 382 (9C_708/2008)Art. 89 BGG; Art. 56 ff. BVG; Beschwerdelegitimation des Sicherheitsfonds. Dass der angefochtene Entscheid die Wahrscheinlichkeit der späteren Leistungspflicht des Sicherheitsfonds erhöht, genügt nicht, um die Beschwerdelegitimation des Sicherheitsfonds zu bejahen (E. 3).
Regeste b
Art. 49 VwVG; Art. 62 Abs. 1 lit. a BVG; Kognition des Bundesverwaltungsgerichts. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz beschränkt sich - in Abweichung von Art. 49 VwVG - wie diejenige der Aufsichtsbehörde bei der Prüfung von Reglementen nach Art. 62 Abs. 1 lit. a BVG auf eine Rechtskontrolle (E. 4.2).
Regeste c
Art. 65d Abs. 3 lit. b BVG; Art. 23 Abs. 1 FZG (in der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung); Rentnerbeiträge zur Behebung der Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung nach vorangehender Verteilung freier Mittel; abstrakte Normenkontrolle. Erhöht eine Vorsorgeeinrichtung im Rahmen einer Teilliquidation aus freien Mitteln den verbleibenden aktiven Versicherten die versicherten Leistungen (Erhöhung der individuellen Freizügigkeitskonten um 34 %) und den Rentenbezügern die Rente (Erhöhung der Renten um 26,4 %) und gerät sie anschliessend in eine Unterdeckung, ist es zulässig, dass sie im Rahmen von Sanierungsmassnahmen einen Rentnerbeitrag von 20 % bei allen Rentnern erhebt, die in den Genuss von Leistungen aus der Teilliquidation gelangt sind, d.h. sowohl von den bereits vor als auch von den erst nach der Teilliquidation eine Rente beziehenden Versicherten (E. 5-12).
Regeste d
Art. 65d Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Art. 65d Abs. 3 Ingress BVG; Anforderungen an die Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung. Zur Eignung der Massnahme, die Unterdeckung innert einer angemessenen Frist zu beheben, zur Verhältnismässigkeit der Massnahme und insbesondere zur Subsidiarität des Rentnerbeitrages (E. 7).
Rente; Beschwerde; Renten; Sorge; Vorsorge; Rentner; Leistung; Massnahme; Reglement; Sanierung; Unterdeckung; Gesetzlich; Reglementarisch; Vorsorgeeinrichtung; Massnahmen; Pensionskasse; Reglements; Beschwerdegegner; Verfahren; Teilliquidation; Kapital; Vorinstanz; Recht; Leistungen; Rentnerbeitrag; Gesetzliche; Beschwerdeführerin; Berufliche; Rente
134 III 332 (5A_207/2007)Art. 42 BGG; Zulässigkeit einer bedingten Beschwerde. Die Erhebung der Beschwerde unter der Bedingung, dass auch die Gegenpartei Beschwerde einreicht, ist unzulässig (E. 2). Beschwerde; Bedingung; Bundesgericht; Rechtsmittel; Partei; Bedingte; Erhebung; Partei; Vorsorglich; Fall; Verfahren; Rechtsmittels; Zulassung; Bedingten; Vorsorgliche; Beklagten; Bedingungen; Urteil; Bedingung; Eintritt; Bundesgerichts; Rechtsprechung; Klage; Vorsorglichen; Einreicht; Anschlussbeschwerde; Grundsatz; Prozesshandlungen; Festgehalten
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