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Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA)

Art. 55 LPGA de 2021

Art. 55 Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA) drucken

Art. 55 Règles particulières de procédure

1 Les points de procédure qui ne sont pas réglés de manière exhaustive aux art. 27 à 54 de la présente loi ou par les dispositions des lois spéciales sont régis par la loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative1.

1bis Le Conseil fédéral peut déclarer applicables aux procédures régies par la présente loi les dispositions de la loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative relatives à la communication électronique avec les autorités.2

2 La procédure devant une autorité fédérale est régie par la loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative, sauf lorsqu’il s’agit de prestations, créances et injonctions relevant du droit des assurances sociales.


1 RS 172.021
2 Introduit par l’annexe ch. 106 de la loi du 17 juin 2005 sur le TAF, en vigueur depuis le 1er janv. 2007 (RO 2006 2197; FF 2001 4000).



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 55 Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT120021Rechtsöffnung, aufschiebende WirkungEntscheid; Beschwerde; Abholung; Einsprache; Zustellung; Recht; Abholungseinladung; Einsprache-Entscheid; Beklagten; Sendung; Rechtsöffnung; Postfach; Schrieben; Partei; Urteil; Vorinstanz; Definitive; Aufschiebende; Fehler; Abholfrist; Vermutung; Bundesgericht; Parteien; Zugestellt; Einsprache-Entscheids; Rechtsöffnungstitel; Schriebenen
ZHRT120022Rechtsöffnung, aufschiebende WirkungEntscheid; Beschwerde; Abholung; Zustellung; Einsprache; Recht; Abholungseinladung; Einsprache-Entscheid; Sendung; Postfach; Beklagten; Urteil; Rechtsöffnung; Schrieben; Partei; Vorinstanz; Definitive; Aufschiebende; Parteien; Bezirksgericht; Bundesgericht; Fehler; Uster; Abholfrist; Vermutung; Sendungen; Erwähnten; Regel
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2017/364Entscheid Art. 36 ATSG. Art. 45, 49 und 51 ATSG. Art 58 IVG. Art. 74ter f. IVV. Ausstand einer Person im Verwaltungsverfahren. Qualifikation eines Schreibens als Verfügung. Rechtsgrundlage einer Vergütung des Erwerbsausfalls für eine Person, welche die versicherte Person zu den Terminen der medizinischen Untersuchungen begleitet hat (obiter dictum). Aufhebung von zwei Verfügungen und Rückweisung der Sachen zur Neuverfügung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Dezember 2019, IV 2017/364). Beschwerde; Verfügung; Entscheid; Beschwerdeführerin; Recht; Ausstand; Beschwerdegegnerin; Ausstands; Untersuchung; Begleitung; Verfahren; Person; IV-act; IV-Stelle; Ehemann; Erwerbsausfall; Vergütung; Untersuchungen; Sachbearbeiterin; Verfahrens; Invalidenrente; Anspruch; Verwaltung; Einstellung; Leistung; Ausstandsgr; Kieser; Akten
SGIV 2013/78Entscheid Art. 53 Abs. 1 ATSG. Prozessuale Revision. Gestützt auf das in dubio pro reo erst ab einem bestimmten Zeitpunkt nach dem Rentenbeginn ausgewiesene strafbare Verhalten, war ein Zurückkommen auf die erste Rentenverfügung nicht zulässig. Demgegenüber ist auf einen späteren Zeitpunkt eine Anpassung zulässig, weshalb die Rente ab dem Beginn des strafrechtlich nachgewiesenen Verhaltens einzustellen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Dezember 2019, IV 2013/78). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_90/2020. Beschwerde; Beschwerdeführer; Gutachten; Urteil; Rente; IV-act; Recht; Beschwerdeführers; Psychiatrisch; Verfügung; Verfahren; Psychiatrische; Observation; Revision;Gericht; Zeitpunkt; Verfahren; Störung; Gutachter; MEDAS; Urteil; Arbeitsfähigkeit; Vorliege; Beurteilung; Leistung; Kantons; Beschwerdegegnerin; Hinweis
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 1 (8C_402/2019) Frist für die Vollstreckungsverwirkung bei rechtskräftig festgesetzten Leistungen; Gesetzeslücke. Wo das massgebliche Einzelgesetz (hier das UVG für eine Rente der Unfallversicherung) keine Regelung enthält, gilt für die Vollstreckung rechtskräftig festgesetzter sozialversicherungsrechtlicher Forderungen auch nach Inkrafttreten des ATSG zweigübergreifend eine Frist von zehn Jahren gemäss BGE 127 V 209 (E. 8). Rente; Vollstreckung; Renten; Frist; Rechtskräftig; Recht; Leistungen; Beschwerde; Festsetzung; Rentenbetreffnisse; Verwirkt; Vollstreckungsverwirkung; Fünfjährige; Verfügung; Zehnjährige; Festgesetzt; Gericht; Verwirkung; Einsprache; Zugesprochen; Gesprochene; Gesetzte; Einspracheentscheid; Forderung; Festsetzungs; Gelte; Forderung; Zahlte; Erwerbsunfähigkeit; Festgesetzte
144 V 97Art. 37 Abs. 4 und Art. 55 Abs. 1 ATSG; Art. 65 Abs. 4 VwVG; rückwirkender Entzug der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren. Kommt die früher bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, kann deswegen weder die Nachzahlung der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren verlangt noch die unentgeltliche Rechtsvertretung rückwirkend entzogen werden. Dafür fehlt eine gesetzliche Grundlage (E. 3.5). Recht; Unentgeltliche; Unentgeltlichen; Verwaltungsverfahren; Sozialversicherung; IV-Stelle; Beschwerde; Verfahrens; Verfügung; Nachzahlung; Anspruch; Entscheid; Rückwirkend; Verbeiständung; Rechtsvertretung; Gesetzliche; Grundlage; Bedürftig; Hinweis; Rückerstattung; Rückwirkende; Rechtsvertreterin; Kantons; Hinweisen; Rechtsbeistand; Rechtspflege; Sozialversicherungsgericht; Enthält

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-1806/2021ArbeitslosenversicherungArbeit; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Urteil; Kurzarbeit; Arbeitszeit; Arbeitsausfall; Kurzarbeitsentschädigung; Unterlagen; Kurzarbeitsentschädigungen; Revision; Akten; Anspruch; Beweis; Verfahren; Einsprache; Reichte; Arbeitszeiterfassung; Arbeitslosenkasse; Arbeitsverträge; Reichten; Seien; Arbeitgeber; Auskünfte; Partei; Träglich; Schriftlich; Arbeitnehmer
C-3231/2019Freiwillige VersicherungBeschwerde; Führenden; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Recht; Versicherung; Wohnsitz; Freiwillige; Erwerbstätig; Ausland; Schweiz; Beitritt; Frist; Freiwilligen; Person; BVGer; Beweis; Nichterwerbstätige; Beiträge; Erwerbstätigkeit; Urteil; Vorinstanz; Grenada; Hinweis; Behörde; BVGer-act; Einsprache; Weltreise; Sachverhalt
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