E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 548 OR dal 2022

Art. 548 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 548

1 Nella liquidazione alla quale i soci devono procedere dopo lo scio­glimento della società, il socio, che ha conferito la proprietà di una cosa, non riprende la cosa stessa.

2 Egli ha però diritto al prezzo pel quale fu ricevuta.

3 Ove questo non sia stato convenzionalmente determinato, egli può pretendere il valore delle cose al tempo in cui vennero conferite.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 548 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG100287ForderungPartei; Geschäft; Parteien; E-Mail; Resse; Klagte; Provision; Beklagten; Mailadresse; Vermittlung; ch; Recht; E-Mailadresse; -Geschäft; Gesellschaft; Mailadressen; ag; Zusammenarbeit; Spruch; Vereinbart; Geschäfts; Rechtsbegehren; Vereinbarung; Geschäfte; Hälftig; Vertrag; Gewinn; Teilung; Ziffer
SOSGSTA.2004.43Grundstückgewinnsteuer / SteueraufschubSteuer; Ehegatte; Ehegatten; Steueraufschub; Eigentum; Ersatzbeschaffung; Kanton; Ersatzobjekt; Subjektidentität; Eigentums; Gesamteigentum; Grundstückgewinnsteuer; Bewohnt; Veräusserung; Liegenschaft; Gesellschaft; Veranlagungsbehörde; Kantone; Rekurrent; Person; Veräussert; Gewinn; Veräussernde; Steueraufschubs; Wohnliegenschaft; Nutzungsidentität; Ausschliesslich; Alleineigentum; Vollumfänglich
Dieser Artikel erzielt 5 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2017 55III. Zivilprozessrecht55 Art. 283 ZPO; Art. 545 ff. ORDas Scheidungsgericht kann auf Antrag einer Partei die Versteigerungeiner von den Eheleuten im Rahmen einer Ehegattengesellschaft gehaltenen Liegenschaft anordnen. Damit ist kein Verstoss gegen den Grundsatzder Einheit des Scheidungsurteils verbunden,... Scheidung; Liquidation; Schaft; Ehegatte; Ehegatten; Genna; Auflösung; Gattengesellschaft; Klage; Klagen; Güterrechtliche; Scheidungsverfahren; Ehegattengesellschaft; Klagenhäufung; Güterrechtlichen; Zivilprozessrecht; Entscheid; Dungsverfahrens; Recht; Eheleute; Teilentscheid; Dersetzung; Schei-; Auseinandersetzung; Scheidungsverfahrens; Ergebnis; Zivilrecht; Scheidungsrecht; Innere
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 65 (5A_159/2015)Art. 193 ZGB; Gläubigerschutz bei güterrechtlicher Auseinandersetzung. Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen (E. 4.2). Definition der unter die güterrechtliche Auseinandersetzung fallenden Rechtsgeschäfte; Unterhaltsforderungen gehören nicht dazu (E. 4.3), ebenso wenig die Rücknahme von Vermögensgegenständen (E. 4.4). Massgeblicher Zeitpunkt ist die Übertragung der Vermögenswerte (E. 4.5). Beschwerde; Konten; Gericht; Güterrechtlich; Ersatz; Güterrechtliche; Ersatzforderung; Auseinandersetzung; Vermögenswert; Scheidung; Beschwerdeführerin; Rechtlichen; Recht; Vermögenswerte; Forderung; Ehegatte; Zeitpunkt; Urteil; Ehegatten; Beschwerdegegnerin; Güterrechtlichen; Pfändung; Urteil; Gerichtlich; Schuld; Güterstand; Konto; Gepfändet; Eidgenossenschaft
116 II 316Art. 537 Abs. 1 OR, Anspruch des Gesellschafters auf Auslagenersatz. Prozessuale Durchsetzung dieses Anspruchs nach eingeleiteter Liquidation der einfachen Gesellschaft. Grundsatz der Einheitlichkeit der Liquidation. Gesellschaft; Liquidation; Gesellschafter; Anspruch; Klägers; Obergericht; Ersatz; Gesellschaftsrecht; SIEGWART; Berufung; Verhält; Recht; Gesellschaftsrechts; Darlehens; Auseinandersetzung; Forderung; Gesetzliche; Fälligkeit; Auslagen; Vorinstanz; IKLÉ; Einfache; Umstritten; SIEGWART; STEIGER; Beziehung; Grundsatz; Regel; Zeitpunkt

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1662/2006MehrwertsteuerRecht; Gruppe; Bundes; Person; Mehrwertsteuer; Rechtlich; Steuer; Verrechnung; Gesellschaft; Beschwerde; Schweiz; Forderung; Mehrwertsteuergruppe; Vorsteuerguthaben; Schweizer; Personen; Quartal; Konzern; Tiengesellschaft; Darlehen; Beschwerdeführerin; Aktiengesellschaft; Vertrag; MWSTG; Gläubiger; MWST-Nr; Swissair; Schuld; Forderung
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz