Art. 547 ZGB vom 2021
Art. 547 D. Verschollenheit / I. Beerbung eines Verschollenen / 2. Aufhebung der Verschollenheit und Rückerstattung
2. Aufhebung der Verschollenheit und Rückerstattung
1 Kehrt der Verschollene zurück, oder machen besser Berechtigte ihre Ansprüche geltend, so haben die Eingewiesenen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben.
2 Den besser Berechtigten haften sie, wenn sie in gutem Glauben sind, nur während der Frist der Erbschaftsklage.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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