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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 546 ZGB vom 2020

Art. 546 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 546 D. Verschollenheit / I. Beerbung eines Verschollenen / 1. Erbgang gegen Sicherstellung

D. Verschollenheit

I. Beerbung eines Verschollenen

1. Erbgang gegen Sicherstellung

1 Wird jemand für verschollen erklärt, so haben die Erben oder Bedachten vor der Auslieferung der Erbschaft für die Rückgabe des Vermögens an besser Berechtigte oder an den Verschollenen selbst Sicherheit zu leisten.

2 Diese Sicherheit ist im Falle des Verschwindens in hoher Todesgefahr auf fünf Jahre und im Falle der nachrichtlosen Abwesenheit auf 15 Jahre zu leisten, in keinem Falle aber länger als bis zu dem Tage, an dem der Verschollene 100 Jahre alt wäre.

3 Die fünf Jahre werden vom Zeitpunkte der Auslieferung der Erbschaft und die 15 Jahre von der letzten Nachricht an gerechnet.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 546 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF120033SicherstellungBerufung; Versicherung; Berufungsklägerin; Inventar; Verschollene; Verschollenen; Notar; Einzelgericht; Höhe; Betrag; Todes; Notariat; Bezirksgericht; Sicherheit; Sicherungsinventar; Nachlass; Dielsdorf; Erlebensfall; Bezirksgerichtes; Bezahlt; Erbrecht; Vermögens; Prämien; Todesfall; Erbschaft; Erlebensfall-Versicherung; Verfügung; Entscheid

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
110 V 248Art. 23, 25 AHVG, Art. 38 ZGB. - Zusammenfassung der Rechtsprechung zur Verschollenerklärung (Erw. 1). - Die Verschollenerklärung entfaltet die gesetzlichen Wirkungen vom Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht an bis zu ihrer richterlichen Aufhebung. Für diese Zeitspanne ist die Ehefrau des Verschollenen als Witwe im Sinne von Art. 23 AHVG zu betrachten. Im Falle der Aufhebung der Verschollenerklärung ist sie für die während der Verschollenheit bezogenen Witwenrenten nicht rückerstattungspflichtig (Erw. 2). Verschollenerklärung; Witwe; Witwen; Aufhebung; Todes; Kündig; Witwenrente; Renten; Recht; Verfügung; Richterliche; Ausgleichskasse; Zeitpunkt; Richterlichen; Beschwerde; Richter; Verwaltung; Eidg; Anspruch; Versicherungsgericht; Sozialversicherung; Vermisste; Rückerstattung; Beschwerdeführerin; Erbracht; Entscheid; Todesgefahr; Leistung; Interesse
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