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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 546 OR de 2022

Art. 546 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 546

1 Lorsqu’une société a été formée pour une durée indéterminée ou pour la vie de l’un des associés, chacune des parties peut en pro­voquer la dissolution, moyennant un avertissement donné six mois à l’avance.

2 La dénonciation doit avoir lieu selon les règles de la bonne foi et ne pas être faite en temps inopportun; si les comptes se font par année, la dissolution de la société ne peut être demandée que pour la fin d’un exercice annuel.

3 Lorsqu’une société continue tacitement après l’expiration du temps pour lequel elle avait été constituée, elle est réputée renouvelée pour une durée indéterminée.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 546 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB120080Forderung (Nichteintreten)Arbeit; Beklagten; Berufung; Leistung; Vertrag; Weisung; Kunden; Berater; Partner; Arbeitsvertrag; Recht; Selbständig; Selbständige; Partei; Wirtschaftlich; Franchisevertrag; Partnerschaftsvertrag; Franchisenehmer; Auftrag; Subordination; Personal; Zeitlich; Parteien; Wirtschaftliche; Vorinstanz; Gerichtsstand; Selbständigen; Schutz; Marke; Rechnung
ZHHG090138Befehl / ForderungGesellschaft; Recht; Konto; Partei; Parteien; Liquidation; Klagte; Replik; Auflösung; Beklagten; Betrag; Ziffer; Rechtsbegehren; Einfache; Klage; -Konto; Feststellung; Einfachen; Auszahlung; Auflösungsgr; Verpflichten; Begehren; Verteilung; Saldo; Guthaben; Klageschrift; Verpflichten; Gericht; Betrage
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVD.2020.155 (AG.2021.209)Budget WohnungskostenRekurrent; Rekurs; Sozialhilfe; Rekurrenten; Rechts; Werden; Richtlinien; Wohngemeinschaft; SKOS-Richtlinien; Gemäss; Entscheid; Oktober; Person; Rechtliche; Vorliegen; Unentgeltliche; Partei; Könne; Wohnung; Verfahren; Gesellschaft; Vorliegend; Wohnkosten; Nebenkosten; Zweck-Wohngemeinschaft; Würde; Grenzwert; Aufgrund; Mietkosten; Werden
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 480 (4A_45/2017)Art. 27 Abs. 2 ZGB; übermässige Bindung; Aktionärbindungsvertrag. Eine gemäss Art. 27 Abs. 2 ZGB übermässig gebundene Vertragspartei hat das Recht, die Vertragserfüllung zu verweigern; einer Kündigung bedarf es dafür nicht. Vorgehen, wenn der strittige Aktionärbindungsvertrag gesellschaftsrechtlich zu qualifizieren ist (E. 4). Prüfung, ob der Aktionärbindungsvertrag übermässig bindend ist (E. 5). Vertrag; Recht; Beschwerde; übermässig; Kündigung; Beschwerdeführer; Bindung; Aktionär; übermässige; Recht; Beschwerdegegner; Verwaltungsrat; Ziffer; Partei; Aktien; Partei; Freiheit; Person; BUCHER; Vertrages; Aktionärbindungsvertrag; Bundesgericht; Gesellschaft; Wirtschaftlich; Vorinstanz; Urteil; Unternehmens; Gebundene; Wirtschaftliche
107 II 216Teilnichtigkeit (Art. 20 Abs. 2 OR).Ergänzung des Vertrags nach dem mutmasslichen Parteiwillen. Vertrag; Vertrags; Locher; Nichtig; Recht; Bundesgericht; Nichtigkeit; Regelung; Handel; Parteien; Vertragsdauer; Handelsgericht; Parteiwillen; Ziffer; Kündigung; Teilnichtigkeit; Vertragliche; Gesellschaft; Verpflichtung; Schloss; Entscheiden; Holzbearbeitung; Maschinen; Hätten; Potrà; Feste; Vereinbarung
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