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Obligationenrecht (OR)

Art. 545 OR vom 2023

Art. 545 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 545

1 Die Gesellschaft wird aufgelöst:

1.
wenn der Zweck, zu welchem sie abgeschlossen wurde, erreicht oder wenn dessen Erreichung unmöglich geworden ist;
2.
wenn ein Gesellschafter stirbt und für diesen Fall nicht schon vorher vereinbart worden ist, dass die Gesellschaft mit den Erben fortbestehen soll;
3.274
wenn der Liquidationsanteil eines Gesellschafters zur Zwangs­verwertung gelangt oder ein Gesellschafter in Konkurs fällt oder unter umfassende Beistandschaft gestellt wird;
4.
durch gegenseitige Übereinkunft;
5.
durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die Gesellschaft einge­gangen worden ist;
6.
durch Kündigung von seiten eines Gesellschafters, wenn eine solche im Gesellschaftsvertrage vorbehalten oder wenn die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer oder auf Lebenszeit eines Ge­sellschafters eingegangen worden ist;
7.
durch Urteil des Gerichts275 im Falle der Auflösung aus einem wichtigen Grund.

2 Aus wichtigen Gründen kann die Auflösung der Gesellschaft vor Ablauf der Vertragsdauer oder, wenn sie auf unbestimmte Dauer ab­ge­schlossen worden ist, ohne vorherige Aufkündigung verlangt wer­den.

274 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per­sonenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

275 Ausdruck gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.

2. Gesellschaft auf unbestimmte Dauer >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 545 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220019Vorsorgliche MassnahmenBerufung; Gesuch; Praxis; Gesuchs; Gesellschaft; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Berufungsbeklagten; Gesuchsgegner; Gesuchsteller; ärztliche; Recht; Verpflichten; Strasse; Androhung; Ordnungsbussen; Verpflichten; Bestrafung; -strasse; Massnahme; Einfache; Gesellschafter; Ausüben; Standort; Entscheid; Massnahmen; Partei; Berufungsklägers; Fortführung; Gesuchstellers
ZHLB180022ForderungBerufung; Beklagten; Darlehen; Recht; Partei; Vorinstanz; Darlehens; Parteien; Liechtensteinische; Urteil; Klage; E-Mail; Zahlung; Hinweis; Berufungsverfahren; Gesellschaft; Akten; Verfahren; Entscheid; Rechtsmittel; Beweisanträge; Konto; Vorinstanzliche; Recht; Entschädigung; Parteientschädigung; Betrag
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2019.23 (AG.2020.223)ForderungKläger; Klägerin; Zivilgericht; Berufung; Partei; Entscheid; Beklagte; Provision; Parteien; Vereinbarung; Plädoyer; Plädoyernotizen; Gericht; Käuferseitig; E-Mail; Käuferseitige; Beklagten; Stellt; Hätte; Gerichts; Angefochtene; Werden; Rechtliche; Gehör; Gestellt; Worden; Mündlich; Berufung; Erwägung; Hätten
AGAGVE 2017 55III. Zivilprozessrecht55 Art. 283 ZPO; Art. 545 ff. ORDas Scheidungsgericht kann auf Antrag einer Partei die Versteigerungeiner von den Eheleuten im Rahmen einer Ehegattengesellschaft gehaltenen Liegenschaft anordnen. Damit ist kein Verstoss gegen den Grundsatzder Einheit des Scheidungsurteils verbunden,... Scheidung; Liquidation; Schaft; Ehegatte; Ehegatten; Genna; Auflösung; Gattengesellschaft; Klage; Klagen; Güterrechtliche; Scheidungsverfahren; Ehegattengesellschaft; Klagenhäufung; Güterrechtlichen; Zivilprozessrecht; Entscheid; Dungsverfahrens; Recht; Eheleute; Teilentscheid; Dersetzung; Schei-; Auseinandersetzung; Scheidungsverfahrens; Ergebnis; Zivilrecht; Scheidungsrecht; Innere
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 480 (4A_45/2017)Art. 27 Abs. 2 ZGB; übermässige Bindung; Aktionärbindungsvertrag. Eine gemäss Art. 27 Abs. 2 ZGB übermässig gebundene Vertragspartei hat das Recht, die Vertragserfüllung zu verweigern; einer Kündigung bedarf es dafür nicht. Vorgehen, wenn der strittige Aktionärbindungsvertrag gesellschaftsrechtlich zu qualifizieren ist (E. 4). Prüfung, ob der Aktionärbindungsvertrag übermässig bindend ist (E. 5). Vertrag; Recht; Beschwerde; übermässig; Kündigung; Beschwerdeführer; Bindung; Aktionär; übermässige; Recht; Beschwerdegegner; Verwaltungsrat; Ziffer; Partei; Aktien; Partei; Freiheit; Person; BUCHER; Vertrages; Aktionärbindungsvertrag; Bundesgericht; Gesellschaft; Wirtschaftlich; Vorinstanz; Urteil; Unternehmens; Gebundene; Wirtschaftliche
134 III 133 (5A_325/2007)Verwertung des Liquidationsanteils des Schuldners an einer einfachen Gesellschaft; Anordnung der Auflösung und Liquidation der einfachen Gesellschaft durch die kantonale Aufsichtsbehörde; Erfordernis der Kündigung des Gesellschaftsvertrages gegenüber allen Mitgliedern der Gesellschaft (Art. 10 Abs. 2 VVAG; Art. 545 Abs. 1 Ziff. 3 OR). Ordnet die kantonale Aufsichtsbehörde die Auflösung der einfachen Gesellschaft samt Verwertung ihres Vermögens an, tritt die Gesellschaft in das Liquidationsstadium. Es bedarf keiner zusätzlichen Kündigung des Gesellschaftsvertrages gegenüber allen Mitgliedern (Präzisierung der Rechtsprechung BGE 52 III 4 ff.; E. 1.5 und 1.6). Gesellschaft; Aufsichtsbehörde; Einfache; Betreibungsamt; Auflösung; Verwertung; Einfachen; Liquidation; Kündigung; Gemeinschaft; Recht; Beschwerde; Kantonale; Bundesgericht; Vermögens; Entscheid; Rechtsprechung; Pfändete; Gesellschaftsvertrages; Mitgliedern; Verfügung; Gelangt; SchKG; BISANG; Zwangsverwertung; Festzustellen; Schuldner; Gesetzlichen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6335/2016Zwangsanschluss an die AuffangeinrichtungGesellschaft; Beschwerde; Kollektivgesellschaft; Gesellschafter; Bundes; Auffangeinrichtung; Verfügung; Ehemalige; Arbeitgeber; Recht; Vorsorge; Vorinstanz; Urteil; Zwangsanschluss; Anschluss; Beschwerdeführer; Bundesverwaltungsgericht; Ausgleichskasse; BVGer; Versicherung; Arbeitnehmende; Berufliche; Ehemaligen; Vorsorgeeinrichtung; Obligatorisch; Angefochtene; Person; Vorliegenden; Handelsregister
A-8465/2010EnteignungBeschwerde; Grundstück; Beschwerdeführende; Enteignung; Beschwerdeführenden; Bundes; Grundstücke; Verkehr; Recht; Verkehrswert; Entschädigung; Eigentümer; Fusswegrecht; Schaden; Wirtschaftlich; Parzelle; Wirtschaftliche; Seegrundstück; Verfahren; Entscheid; Beschwerdegegnerin; Bundesgericht; Partei; Grundstücks; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Fusswegrechts; Beweis; Grundbuch; Zusammenhang
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