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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 544 OR de 2022

Art. 544 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 544

1 Les choses, créances et droits réels transférés ou acquis à la société appartien­nent en commun aux associés dans les termes du contrat de société.

2 Les créanciers d’un associé ne peuvent exercer leurs droits que sur sa part de li­qui­dation, à moins que le contrat de la société n’en dispose autrement.

3 Les associés sont solidairement responsables des engagements qu’ils ont assumés envers les tiers, en agissant conjointement ou par l’en­tre­mise d’un représentant; tou­tes conventions contraires sont réser­vées.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 544 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG200193ForderungGerin; Rinnen; Gerinnen; Klägerinnen; Partei; Vereinbarung; Garant; Klagten; Beklagten; Vertrag; Recht; Zahlung; Schuld; Garantie; Sicherung; Urteil; Vertrags; Sicherungs; Rungen; Konkurs; Parteien; Punkt; Forderung; Verpflichtet; Geltend; Rechnung; Parteivorbringen; Bundesgericht; Rechtliches
ZHLY210045Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)Beklagte; Liegenschaft; Verfügung; Klägerin; Berufung; Beklagten; Gesellschaft; Massnahme; Oktober; Vorsorgliche; Grundbuch; Liegen; Könne; Vorinstanz; Gungsbeschränkung; Gesamteigentum; Vermögen; Entscheid; Einfache; Verfügungsbeschränkung; Verfüge; Massnahmen; Verbindung; Ehegatte; Superprovisorische; Anmerkung; Erlass; Können; Vorliegend
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2019 20V. Submissionen 20 Partei- und Prozessfähigkeit Meinschaft; Schwerde; Gemeinschaft; Beschwerde; Recht; Fähig; Vorbem; Ingenieurgemeinschaft; Fähigkeit; Glieder; Mitglied; BERTSCHI; Konsortium; Gesellschaft; Erhoben; Bietergemeinschaft; Mitglieder; Einfache; HERZOG; MERKER; Zürich/Basel/Genf; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG; Verwaltungsrechtspflege; Submissionen; Kanton; Rechtlich; Zuschlag; Schwerdeführerin; Schwerdebefugnis; Erhoben
AGAGVE 2015 28AGVE - Archiv 2015 Submissionen 191 28 Beschwerdebefugnis Mitglieder einer Arbeitsgemeinschaft, die als einfache Gesellschaft...Schwerde; Beschwerde; Recht; Mitglied; Meinschaft; Beitsgemeinschaft; Arbeitsgemeinschaft; Beschwerdeführerin; Glieder; Zuschlag; Ausschluss; Fügung; Mitglieder; Gesellschaft; Erhoben; Verwaltungsgericht; Entscheid; Kanton; Verfügung; Submissionen; Kantons; Hinweisen; Blick; Rechtsschutz; Gabeverfahren; Verfahren; Zürich/Basel/Genf
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 455 (4A_491/2010)Art. 530 Abs. 1 und Art. 544 Abs. 1 OR; einfache Gesellschaft, Schadenersatzforderungen, Aktivlegitimation. Definition der einfachen Gesellschaft; gemeinsamer Zweck und Beitrag der Gesellschafter (E. 3.1). Die Vereinbarung, mit der mehrere Parteien ihre Kräfte und Mittel vereinigen, um ein Grundstück zu erwerben und darauf ein Gebäude zu bauen, bildet eine einfache Gesellschaft; dabei ist unerheblich, wenn die Parteien von vornherein beabsichtigt haben, die Liegenschaft anschliessend in Stockwerkeigentum überzuführen (E. 3.2). Die Regel von Art. 544 Abs. 1 OR gilt für alle Forderungen, die der einfachen Gesellschaft zustehen, einschliesslich allfällige Schadenersatzforderungen; die Gesellschafter bilden eine notwendige Streitgenossenschaft und müssen gemeinsam klagen, um die entsprechenden Forderungen durchzusetzen (E. 3.4 und 3.5).
été; Société; Consid; Commun; Simple; Couple; Recourant; Arrêt; Associé; D'une; Recourants; Intimés; Contrat; Créance; Associés; Aient; Gesellschaft; Droit; Couples; Ensemble; Partie; Leurs; Entre; Résulte; Qu'ils; Juridique; Propriété; Conclu; Einfache; Contre
125 III 257Rechtsmissbrauch und Vertragsumgehung (Art. 2 ZGB). Wird ein Gesellschafter auf einem formell zulässigen, für den Vertragspartner einfacheren Weg zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten im Aussenverhältnis angehalten, als ihn die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Regressordnung vorschreiben würde, liegt weder ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch noch der Tatbestand einer verpönten Vertragsumgehung vor (E. 2 und 3). Recht; Gesellschaft; Klagte; Forderung; Kantonalbank; Verhalten; Umgehung; Beklagten; Zession; Verpflichtung; Intern; Vertrauen; Gesellschaftsvertrag; Gesellschafter; Rechtsmissbrauch; Umgangen; Kantonsgericht; Schuld; Klägers; Zweck; Vertragsumgehung; Berufung; MERZ; Gesamte; Handlung; Gesamten; Widersprüchlich

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-4941/2020Öffentliches BeschaffungswesenProjekt; Referenz; Beschwerde; Zuschlag; Vergabestelle; Beschwerdeführer; Zuschlagsempfängerin; Beschwerdeführerin; Referenzprojekt; Zuschlagsempfängerinnen; Ausschreibung; Beschwerdeführerinnen; Projektleiter; Eignung; Leistung; Schlüsse; Tunnel; Schlüsselperson; Vermessung; Ausgeführt; Auftrag; Anbieter; Bundes; ABöB; Eignungskriterien; Vorliegende; Leistungen; Recht; Vorliegenden
A-5911/2019Mehrwertsteuer Teilhaber; Steuer; Sozietät; Waltssozietät; Mehrwertsteuer; Beschwerde; Anwaltssozietät; Recht; Beschwerdeführer; MWSTG; Urteil; Steuerperiode; Waltungsgericht; Semester; Rechnung; Unternehmen; Auftritt; Haftung; Bundesverwaltungsgericht; Gesellschaft; Hafte; Verfügung; Aussenauftritt; Teilhabers; BVGer; Leistung; Steuerpflicht; Verfahren

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Walter Fellmann, Karin MüllerBerner Kommentar, Band, Nr. VI, 2, 82006
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