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Code civil suisse (CC)

Art. 543 CC de 2023

Art. 543 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 543

1 Le légataire a droit à la chose léguée lorsqu’il survit au défunt et a la capacité de succéder.

2 S’il prédécède, son legs profite à celui qui eût été chargé de l’ac­quit­ter, à moins que la preuve ne soit faite qu’une intention con­traire du disposant résulte de l’acte.

3. Les enfants conçus >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
80 II 302Eigenhändiges Testament (Art. 505 ZGB). Später in die Urkunde eingefügte neue Vermächtnisse müssen auch ihrerseits datiert und unterzeichnet werden (Erw. 1.) Eine eindeutige Unterschrift mit den Namens-Initialen genügt (Erw. 2). Lässt sich auf ein nicht gesondert datiertes neues Vermächtnis ein an anderer Stelle des Testamentes angebrachtes zweites Datum beziehen? Beweislast des Vermächtnisnehmers (Erw. 3). Vermächtnis; Testament; Urkunde; Vermächtnisse; Erblasser; Datierung; Beklagten; Eggmann; Unterschrift; Beweis; Gültig; Walser; Datum; Betrag; Ursprünglich; Testamente; Vermächtnisnehmer; Nachtrag; Streitigen; Urteil; Testamentes; Ursprüngliche; Streichung; Datiert; Gestrichen; Beziehen; Geändert; Zusätze; Testamentsurkunde
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