BGE | Regeste | Schlagwörter |
80 II 302 | Eigenhändiges Testament (Art. 505 ZGB). Später in die Urkunde eingefügte neue Vermächtnisse müssen auch ihrerseits datiert und unterzeichnet werden (Erw. 1.) Eine eindeutige Unterschrift mit den Namens-Initialen genügt (Erw. 2). Lässt sich auf ein nicht gesondert datiertes neues Vermächtnis ein an anderer Stelle des Testamentes angebrachtes zweites Datum beziehen? Beweislast des Vermächtnisnehmers (Erw. 3). | Vermächtnis; Testament; Urkunde; Vermächtnisse; Erblasser; Datierung; Beklagten; Eggmann; Unterschrift; Beweis; Gültig; Walser; Datum; Betrag; Ursprünglich; Testamente; Vermächtnisnehmer; Nachtrag; Streitigen; Urteil; Testamentes; Ursprüngliche; Streichung; Datiert; Gestrichen; Beziehen; Geändert; Zusätze; Testamentsurkunde |