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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 543 OR de 2022

Art. 543 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 543

1 L’associé qui traite avec un tiers pour le compte de la société, mais en son nom personnel, devient seul créancier ou débiteur de ce tiers.

2 Lorsqu’un associé traite avec un tiers au nom de la société ou de tous les as­sociés, les autres associés ne deviennent créanciers ou dé­biteurs de ce tiers qu’en confor­mité des règles relatives à la représen­tation.

3 Un associé est présumé avoir le droit de représenter la société ou tous les as­sociés envers les tiers, dès qu’il est chargé d’administrer.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 543 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG180220HerausgabeRücktritt; Rechtsanwalt; Rücktrittsschreiben; Klagt; Gesellschaft; Person; Komplementär; Klagten; Beklagten; Vereinbarung; Personen; Nengruppe; Klage; Personengruppe; Kommanditgesellschaft; Herausgabe; Rücktrittsschreibens; Gruppe; Gesellschafter; Gehren; Mitglied; Rechtsbegehren; Anwalt; Anspruch; Gericht; Streitwert; Aufbewahrung; Vertreten
ZHLB160045ForderungNorar; Gutachter; Nehmer; Planung; Planungs; Honorar; Projekt; General; Risiko; Generalunternehmer; Vertrag; Bausumme; Klagten; Honorarberechtigte; Beklagten; Pauschalpreis; Rungs; Vertrags; Kostenvoranschlag; Ausführung; Abrechnung; Risiken; Risiko; Planer; Unternehmer; Bauleitung; Bundesgericht; Totalunternehmer; Erhöht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2014/195Urteil Öffentliches Beschaffungswesen, selektives Verfahren; Art. 12 Abs. 1 lit. b IVöB.Im Verfahren der Präqualifikation sind jene Anbieter auszuwählen, von denen eine wirtschaftlichere Offerte als von den anderen erwartet werden kann. Die Selektionskriterien müssen graduell messbare Eignungskriterien sein, welche indirekte Aussagen über die vom betreffenden Bieter zu erwartende Leistungsqualität zulassen. Eine Mehreignung, die für den in Frage stehenden Auftrag nutzlos bleiben wird, darf dagegen keine Rolle spielen. Qualifikation der Schlüsselpersonen, Qualität der Referenzobjekte und die Leistungsfähigkeit des Anbieters sind Kriterien, die geeignet sind, die Wirtschaftlichkeit eines Angebots zu beurteilen (Verwaltungsgericht, B 2014/195).Entscheid vom 17. Dezember 2014 BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber ScherrerVerfahrensbeteiligteBayer Partner AG, Rehetobelstrasse 35a, Postfach, 9006 St. Gallen,Beschwerdeführerin,gegenPolitische Gemeinde Degersheim, Gemeinderat, Beschwerde; Referenz; Beschwerdeführerin; Anbieter; Referenzobjekt; Sanierung; Referenzobjekte; Vorinstanz; Projekt; Präqualifikation; Punkte; Angebot; Eignung; Architekt; Referenzen; Kriterien; Qualität; Vergleichbar; Ausschreibung; Gallen; Franken; Schrieb; Millionen; Verfahren; Leistung; Bewerbung; Prozent; Maximal; Bieter; Ausgeschrieben
LUOG 1994 33§ 12 Abs. 1 AnwG; Art. 543 und 552 ff. OR. Gebot der anwaltlichen Unabhängigkeit; die Unabhängigkeit muss auch beim Zusammenwirken mehrerer Anwälte im Mitarbeiterverhältnis gewahrt bleiben. Verantwortlichkeit des Rechtsanwalts als Mitglied einer Bürogemeinschaft und im Angestelltenverhältnis.Partner; Anwalt; Büro; Beruf; Verantwortung; Partner; Recht; Disziplinarbeklagte; Gesellschaft; Anwälte; Sterchi; Verbindlichkeiten; Rechtsanwalt; Aussen; Bürogemeinschaft; Luzerner; Kanzlei; Unabhängigkeit; Stellung; Disziplinarisch; Mitarbeiterverhältnis; Solidarisch; Mandat; Prinzipal; Finanzielle; Jacques-André; Responsabilité; Vorliegt; Avocats
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 III 355Art. 38 Abs. 1 OR und Art. 543 Abs. 2 und 3 OR. Einfache Gesellschaft; Vertretung durch einen geschäftsführenden Gesellschafter. Tragweite der gesetzlichen Vermutung der Vertretungsmacht eines Gesellschafters, dem die Geschäftsführung überlassen ist (E. 4). Voraussetzungen, unter denen Stillschweigen der Mitgesellschafter Genehmigung der Handlungen des geschäftsführenden Gesellschafters bedeutet (E. 5). Gesellschaft; Geschäft; Klagten; Beklagten; Gesellschafter; Geschäftsführung; Vertretung; Reservationsvereinbarungen; Vermutung; Vertrauen; Vertretungsmacht; Urteil; Verhalten; Gesetzliche; Abschluss; Schloss; Genehmigung; Anzahlung; Geschäftsführungsbefugnis; Gesellschafters; Obergericht; Vorinstanz; Handeln; Mitgesellschafter; Stillschweigen; Handelnde; Widerspruch; Schweizerische
123 III 24Art. 645 OR; Haftung für vor der Eintragung der Aktiengesellschaft in deren Namen eingegangene Verpflichtungen bei formbedürftigen Verträgen. Aus einem für die zukünftige Gesellschaft abgeschlossenen Bürgschaftsvertrag haften die für sie Handelnden nur, wenn die für sie persönlich vorgeschriebene Vertragsform erfüllt ist. Handeln; Handelnde; Handelnden; Recht; Gesellschaft; Bürgschaft; Haftung; Schweizer; Verpflichtung; Person; Künftige; Aktienrecht; Verpflichtet; Personen; Schweizerisches; FORSTMOSER; Aktiengesellschaft; Zürcher; Berner; Vollmacht; Obligationenrecht; Gründende; Natürliche; Privatrecht; Urteil; Roland

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-520/2007Mehrwertsteuer Gesellschaft; Stadtgemeinde; Beschwerde; Beschwerdeführer; Subvention; Steuer; Einfache; Mehrwertsteuer; MWSTG; Gesellschafter; Option; Recht; Kanton; Leistung; Umsätze; Subventionen; Liegenschaft; Gebäude; Verhält; Einfachen; Entscheid; Bundesverwaltungsgericht; Bundesgericht; Steuerpflichtig; Urteil; Vertretung; Geschäftsführung; Darlehen
A-1634/2006MehrwertsteuerMehrwertsteuer; Gesellschaft; Beschwerde; Mehrwertsteuerpflicht; Waltungsgericht; Beschwerdeführende; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführenden; Urteil; Steuerpflichtig; Einfache; Coiffeur; Geschäft; Verwaltung; Mehrwertsteuerpflichtig; Entscheid; MWSTG; Recht; Mehrwertsteuerpflichtige; Person; Gemeinsame; Ermessen; Bundesverwaltungsgerichts; Steuer; Bundesgericht; MWSTV; Wegleitung; Gesellschafter
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