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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 542 CCS dal 2023

Art. 542 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 542

1 Per raccogliere una successione, l’erede deve vivere ed essere capa­ce di succedere al momento dell’apertura della successione stessa.

2 I diritti dell’erede morto dopo l’apertura della successione passano agli eredi di lui.

2. Per il legatario >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 542 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRB140008Feststellung der Erbberechtigung / Erbteilungsklage (unentgeltliche Rechtspflege, Gerichtskostenvorschuss)Erblasser; Beschwerde; Recht; Erblasserin; Schwester; Testament; Verfügung; Vorinstanz; Unentgeltliche; Erben; Rechtspflege; Gesetzliche; Verfahren; Nachlass; Klage; Klagten; Wille; Wortlaut; Nachkommen; Beklagten; Gesuch; Kanton; Entscheid; Vorversterben; Testamentseröffnung; Pfäffikon; Klägers; Obergericht; Willen; Partei
GRZK1-15-178ErbbescheinigungGericht; Berufung; Erben; Nigung; Scheinigung; Verfügung; Testament; Erblasser; Recht; Landquart; Bezirksgericht; Bescheinigung; Entscheid; Terin; Erbbescheinigung; Lasserin; Nachlass; Zelrichterin; Erblasserin; Ausstellung; Einzelrichterin; Bruder; Kanton; Beschwerde; Verfügende; Fügungen; Graubünden; Verfügenden

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 315Art. 540 f. ZGB; Auswirkungen der Erbunwürdigkeit auf den eingesetzten Erben und seine Erbeinsetzung. Der Erbunwürdige ist zu behandeln, wie wenn er vor dem Erblasser gestorben wäre. Verfügungen von Todes wegen zu seinen Gunsten sind nichtig. Ist der Erbunwürdige eingesetzter Erbe, treten an seine Stelle die gesetzlichen Erben des Erblassers, wenn keine frühere Verfügung von Todes wegen Geltung erlangt (E. 2). Verfügung; Erblasser; Todes; Erbunwürdigkeit; Willen; Erblasserin; Ungültigkeit; Alleinerbe; Verfügungen; Alleinerben; Beklagten; Erbunwürdige; Letztwillige; Testament; Gesetzliche; Ungültigkeitsklage; Berufung; Urteil; Willensvollstrecker; Erben; Gültige; Einsetzung; Erbunwürdig; Nichtigkeit; Arglist; Letztwilligen; Feststellung; Appellationsgericht
99 II 375Erbrechtliche Auflage; Art. 482 ZGB. 1. Zum Abschluss eines Erbteilungsvertrages bedarf die Ehefrau unter dem Güterstand der Güterverbindung der Einwilligung des Ehemannes (Erw. 5). 2. Von Todes wegen kann die Ehefrau ohne Einwilligung des Ehemannes über ihr eingebrachtes Gut verfügen (Erw. 6). 3. Eine Auflage, die die gesetzlichen Erben verpflichtet, mit einem Dritten einen bestimmten Teilungsvertrag über einen im Nachlass befindlichen Anteil an einer ungeteilten Erbschaft abzuschliessen, ist zulässig (Erw. 7). Auflage; Zindel; Obrecht; Nachlass; Zindel-Obrecht; Erben; Testament; Verfügung; Ehemann; Rechtlich; Teilung; Mutter; Gesetzliche; Brachte; Auflagen; TUOR; Testaments; Bruder; Gesetzlichen; Zustimmung; Ehemannes; Verfügen; Erblasser; Lebzeiten; Recht; Ehefrau; Letztwillig; Mannes; Werden
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