1 Um die Erbschaft erwerben zu können, muss der Erbe den Erbgang in erbfähigem Zustand erleben.
2 Stirbt ein Erbe, nachdem er den Erbgang erlebt hat, so vererbt sich sein Recht an der Erbschaft auf seine Erben.
2. Als Vermächtnisnehmer >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RB140008 | Feststellung der Erbberechtigung / Erbteilungsklage (unentgeltliche Rechtspflege, Gerichtskostenvorschuss) | Erblasser; Beschwerde; Recht; Erblasserin; Schwester; Testament; Verfügung; Vorinstanz; Unentgeltliche; Erben; Rechtspflege; Gesetzliche; Verfahren; Nachlass; Klage; Klagten; Wille; Wortlaut; Nachkommen; Beklagten; Gesuch; Kanton; Entscheid; Vorversterben; Testamentseröffnung; Pfäffikon; Klägers; Obergericht; Willen; Partei |
GR | ZK1-15-178 | Erbbescheinigung | Gericht; Berufung; Erben; Nigung; Scheinigung; Verfügung; Testament; Erblasser; Recht; Landquart; Bezirksgericht; Bescheinigung; Entscheid; Terin; Erbbescheinigung; Lasserin; Nachlass; Zelrichterin; Erblasserin; Ausstellung; Einzelrichterin; Bruder; Kanton; Beschwerde; Verfügende; Fügungen; Graubünden; Verfügenden |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
132 III 315 | Art. 540 f. ZGB; Auswirkungen der Erbunwürdigkeit auf den eingesetzten Erben und seine Erbeinsetzung. Der Erbunwürdige ist zu behandeln, wie wenn er vor dem Erblasser gestorben wäre. Verfügungen von Todes wegen zu seinen Gunsten sind nichtig. Ist der Erbunwürdige eingesetzter Erbe, treten an seine Stelle die gesetzlichen Erben des Erblassers, wenn keine frühere Verfügung von Todes wegen Geltung erlangt (E. 2). | Verfügung; Erblasser; Todes; Erbunwürdigkeit; Willen; Erblasserin; Ungültigkeit; Alleinerbe; Verfügungen; Alleinerben; Beklagten; Erbunwürdige; Letztwillige; Testament; Gesetzliche; Ungültigkeitsklage; Berufung; Urteil; Willensvollstrecker; Erben; Gültige; Einsetzung; Erbunwürdig; Nichtigkeit; Arglist; Letztwilligen; Feststellung; Appellationsgericht |
99 II 375 | Erbrechtliche Auflage; Art. 482 ZGB. 1. Zum Abschluss eines Erbteilungsvertrages bedarf die Ehefrau unter dem Güterstand der Güterverbindung der Einwilligung des Ehemannes (Erw. 5). 2. Von Todes wegen kann die Ehefrau ohne Einwilligung des Ehemannes über ihr eingebrachtes Gut verfügen (Erw. 6). 3. Eine Auflage, die die gesetzlichen Erben verpflichtet, mit einem Dritten einen bestimmten Teilungsvertrag über einen im Nachlass befindlichen Anteil an einer ungeteilten Erbschaft abzuschliessen, ist zulässig (Erw. 7). | Auflage; Zindel; Obrecht; Nachlass; Zindel-Obrecht; Erben; Testament; Verfügung; Ehemann; Rechtlich; Teilung; Mutter; Gesetzliche; Brachte; Auflagen; TUOR; Testaments; Bruder; Gesetzlichen; Zustimmung; Ehemannes; Verfügen; Erblasser; Lebzeiten; Recht; Ehefrau; Letztwillig; Mannes; Werden |