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Obligationenrecht (OR)

Art. 542 OR vom 2023

Art. 542 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 542

1 Ein Gesellschafter kann ohne die Einwilligung der übrigen Gesell­schafter keinen Dritten in die Gesellschaft aufnehmen.

2 Wenn ein Gesellschafter einseitig einen Dritten an seinem Anteile beteiligt oder seinen Anteil an ihn abtritt, so wird dieser Dritte da­durch nicht zum Gesellschafter der übrigen und erhält insbesondere nicht das Recht, von den Gesellschaftsangelegenheiten Einsicht zu nehmen.

C. Verhältnis der Gesellschafter ge­genüber Drit­ten
I. Vertretung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 542 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU11 04 91Art. 312 und 530 OR. Abgrenzung der einfachen Gesellschaft vom partiarischen Darlehen.Gesellschaft; Darlehen; Einfache; Vertrag; Grundstück; Einfachen; Wille; Qualifikation; Parteien; Bruder; Stille; Klägers; Beklagten; Willen; Zusammenhang; Amtsgericht; Umstände; Vertrauen; Partiarisches; Verhalten; Verhältnis; Darlehens; Gesellschaftswillen; Bestätigung; Rechtsverhältnis; Gewinn; Darlehen
GRZF-03-61Auflösung einer einfachen Gesellschaft und ForderungSchaft; Sellschaft; Gesellschaft; X-Z; Ligung; Teiligung; Terbeteiligung; Unterbeteiligung; Berufung; Recht; Zahlung; Sellschafter; Gewinn; Fungskläger; Gesellschafter; Zahlungen; Berufungskläger; Klagt; Gehren; Schwester; Fache; Spruch; Beweis; Begehren; Wesen; Klagten
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