1 Ein Gesellschafter kann ohne die Einwilligung der übrigen Gesellschafter keinen Dritten in die Gesellschaft aufnehmen.
2 Wenn ein Gesellschafter einseitig einen Dritten an seinem Anteile beteiligt oder seinen Anteil an ihn abtritt, so wird dieser Dritte dadurch nicht zum Gesellschafter der übrigen und erhält insbesondere nicht das Recht, von den Gesellschaftsangelegenheiten Einsicht zu nehmen.
C. Verhältnis der Gesellschafter gegenüber DrittenKanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | 11 04 91 | Art. 312 und 530 OR. Abgrenzung der einfachen Gesellschaft vom partiarischen Darlehen. | Gesellschaft; Darlehen; Einfache; Vertrag; Grundstück; Einfachen; Wille; Qualifikation; Parteien; Bruder; Stille; Klägers; Beklagten; Willen; Zusammenhang; Amtsgericht; Umstände; Vertrauen; Partiarisches; Verhalten; Verhältnis; Darlehens; Gesellschaftswillen; Bestätigung; Rechtsverhältnis; Gewinn; Darlehen |
GR | ZF-03-61 | Auflösung einer einfachen Gesellschaft und Forderung | Schaft; Sellschaft; Gesellschaft; X-Z; Ligung; Teiligung; Terbeteiligung; Unterbeteiligung; Berufung; Recht; Zahlung; Sellschafter; Gewinn; Fungskläger; Gesellschafter; Zahlungen; Berufungskläger; Klagt; Gehren; Schwester; Fache; Spruch; Beweis; Begehren; Wesen; Klagten |