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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 541 OR dal 2022

Art. 541 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 541

1 Il socio escluso dall’amministrazione ha diritto d’informarsi perso­nalmente dell’andamento degli affari sociali, di ispezionare i libri commerciali e le carte della società e di estrarne per proprio uso un prospetto sullo stato del patrimonio sociale.

2 È nullo ogni patto contrario.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 541 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZF-05-12ForderungArbeit; Rufung; Berufung; Vertrag; Recht; Hotel; Vertrag; Fungsklägerin; Beitsvertrag; Hältnis; Berufungsklägerin; Arbeitsvertrag; Stanz; Verlust; Vertrags; Schäft; Partei; Ziffer; Sicht; Schaden; Höhe; Einbart; Urteil; Ligung; Handlung; Arbeitnehmer; Gesellschaft; Vereinbart
BEBK 2012 132Ausschluss Privatklägerschaft bei Urkundenfälschung (Leitentscheid)Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Beschwerdeführerin; Beschuldigte; Unmittelbar; Privatkläger; Urkunde; Beschuldigten; Buchführung; Verfahren; Vorgeworfen; Verletzt; Kommentar; Urkunden; Rechte; Interesse; Falschbeurkundung; Falsche; Buchhaltung; Erfolgsrechnung; Urkundenfälschung; Genossenschaft; Geschädigt; Basler; Beeinträchtigung; Dient; Person; Auflage; Verwaltung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 Ia 342Art. 4 BV, § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH, Art. 251 StGB; Willkür; Strafverfahren, Rekurslegitimation des Geschädigten. Der einzelne Gesellschafter muss, wenn alle übrigen Mitgesellschafter Straftaten zum Nachteil der einfachen Gesellschaft begangen haben, allein ein Rechtsmittel zu deren Schutz ergreifen können (E. 2a). Eine Schädigung von Individualinteressen durch eine Urkundenfälschung ist möglich, namentlich wenn sie Bestandteil eines schädigenden Vermögensdeliktes ist; es ist deshalb willkürlich, die Rekurslegitimation eines Geschädigten zu verneinen, weil es bei der Urkundenfälschung keinen Geschädigten gebe (E. 2b). Gesellschaft; Rekurs; Recht; Geschädigte; Gesellschafter; Einfache; Geschädigten; Erben; Urkundenfälschung; Einfachen; Gesellschaftern; Handlung; Unmittelbar; Bilanz; Gesamthand; Rekurslegitimation; Verfahren; Beschwerde; Staatsanwaltschaft; Anspruch; Recht; Geschädigter; Erhebe; Miterben; Person; Rechtsmittel; Nachteil
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