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Code civil suisse (CC)

Art. 540 CC de 2023

Art. 540 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 540

1 Sont indignes d’être héritiers ou d’acquérir par disposition pour cause de mort:

1.
celui qui, à dessein et sans droit, a donné ou tenté de donner la mort au défunt;
2.
celui qui, à dessein et sans droit, a mis le défunt dans un état d’incapacité permanente de tester;
3.
celui qui, par dol, menace ou violence, a induit le défunt soit à faire, soit à révoquer une disposition de dernière volonté, ou qui l’en a empêché;
4.
celui qui a dissimulé ou détruit à dessein et sans droit une der­nière disposition du défunt, dans des circonstances telles que ce­lui-ci n’a pu la refaire.

2 Le pardon fait cesser l’indignité.

b. Effets à l’égard des descendants >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 540 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRU190041Revision gemäss Art. 328 ZPOBeschwerde; Beschwerdeführer; Verfahren; Revision; Beschwerdegegner; Recht; Vorinstanz; Recht; Urteil; Entscheid; Führers; Testament; Partei; Beschwerdeführers; Trete; Klage; Kammer; Testamente; Geschäfts-Nr; Revisionsgesuch; Rechtsmittel; Nachlass; Bundes; Rechtlich; Verfügung; Gericht; Erbunwürdigkeit; Beschwerdegegners; Parteien; Gungen
ZHRU190040Revision gemäss Art. 328 ZPOBeschwerde; Beschwerdeführer; Verfahren; Revision; Beschwerdegegner; Recht; Recht; Vorinstanz; Urteil; Entscheid; Führers; Klage; Trete; Beschwerdeführers; Partei; Testament; Kammer; Testamente; Revisionsgesuch; Geschäfts-Nr; Rechtsmittel; Gericht; Verfügung; Rechtlich; Bundes; Nachlass; Erben; Eröffneten; Gungen; Beschwerdegegners
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 IV 285Art. 70 Abs. 1 StGB, Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; mehrfacher Mord; Erbunwürdigkeit; Gültigkeit von Zuwendungen der Erben an die erbunwürdige Person; Voraussetzungen für die Vermögenseinziehung. Inhalt und Rechtsnatur der Bestimmung über die Erbunwürdigkeit von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Nicht nach Art. 70 Abs. 1 StGB einziehbar sind Vermögenswerte, die aus einem objektiv legalen Rechtsgeschäft stammen (Bestätigung der Rechtsprechung). Die beurteilte Vereinbarung, wonach der Täter auf eine Erbenstellung verzichtet und im Gegenzug dazu von den Erben eine Immobilie sowie einen Geldbetrag aus dem Nachlass seiner getöteten Eltern erhält, ist gültig. Die Vermögenswerte, welche dem Täter aus diesem Rechtsgeschäft zustehen, unterliegen nicht der Einziehung (E. 2). Beschwerde; Recht; Vermögenswert; Beschwerdegegner; Erbunwürdigkeit; Privatkläger; Vermögenswerte; Erben; Rechtsgeschäft; Einziehung; Rechtsprechung; Vereinbarung; Urteil; Beschwerdeführerin; Erlangte; Objektiv; Beschwerdegegners; Stockwerkeigentumswohnung; Erbenstellung; Kausalzusammenhang; Eltern; Tötungsdelikte; Person; Abgeschlossen; Nachlass; Bezahlung; Bundesgericht; Erlangt; Privatklägern
132 III 315Art. 540 f. ZGB; Auswirkungen der Erbunwürdigkeit auf den eingesetzten Erben und seine Erbeinsetzung. Der Erbunwürdige ist zu behandeln, wie wenn er vor dem Erblasser gestorben wäre. Verfügungen von Todes wegen zu seinen Gunsten sind nichtig. Ist der Erbunwürdige eingesetzter Erbe, treten an seine Stelle die gesetzlichen Erben des Erblassers, wenn keine frühere Verfügung von Todes wegen Geltung erlangt (E. 2). Verfügung; Erblasser; Todes; Erbunwürdigkeit; Willen; Erblasserin; Ungültigkeit; Alleinerbe; Verfügungen; Alleinerben; Beklagten; Erbunwürdige; Letztwillige; Testament; Gesetzliche; Ungültigkeitsklage; Berufung; Urteil; Willensvollstrecker; Erben; Gültige; Einsetzung; Erbunwürdig; Nichtigkeit; Arglist; Letztwilligen; Feststellung; Appellationsgericht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchwanderBasler Kommentar2003
SCHWANDERBasler Kommentar2003
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