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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 540SCC from 2023

Art. 540 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 540

1 A person is unworthy of inheriting or acquiring anything by a testamentary disposition if:

1.
he or she wilfully and unlawfully caused or attempted to cause the death of the person now deceased;
2.
he or she wilfully and unlawfully rendered the person now deceased permanently incapable of making a testamentary disposition;
3.
by malice, coercion or threat he or she induced the person now deceased to make or revoke a testamentary disposition or prevented him or her from doing so;
4.
he or she wilfully and unlawfully eliminated or invalidated a testamentary disposition in such a manner as to prevent the person now deceased from drawing up a new one.

2 Unworthiness to inherit does not apply if the person now deceased has forgiven the person concerned.

b. Effect on issue >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 540 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRU190041Revision gemäss Art. 328 ZPOBeschwerde; Beschwerdeführer; Verfahren; Revision; Beschwerdegegner; Recht; Vorinstanz; Recht; Urteil; Entscheid; Führers; Testament; Partei; Beschwerdeführers; Trete; Klage; Kammer; Testamente; Geschäfts-Nr; Revisionsgesuch; Rechtsmittel; Nachlass; Bundes; Rechtlich; Verfügung; Gericht; Erbunwürdigkeit; Beschwerdegegners; Parteien; Gungen
ZHRU190040Revision gemäss Art. 328 ZPOBeschwerde; Beschwerdeführer; Verfahren; Revision; Beschwerdegegner; Recht; Recht; Vorinstanz; Urteil; Entscheid; Führers; Klage; Trete; Beschwerdeführers; Partei; Testament; Kammer; Testamente; Revisionsgesuch; Geschäfts-Nr; Rechtsmittel; Gericht; Verfügung; Rechtlich; Bundes; Nachlass; Erben; Eröffneten; Gungen; Beschwerdegegners
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 IV 285Art. 70 Abs. 1 StGB, Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; mehrfacher Mord; Erbunwürdigkeit; Gültigkeit von Zuwendungen der Erben an die erbunwürdige Person; Voraussetzungen für die Vermögenseinziehung. Inhalt und Rechtsnatur der Bestimmung über die Erbunwürdigkeit von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Nicht nach Art. 70 Abs. 1 StGB einziehbar sind Vermögenswerte, die aus einem objektiv legalen Rechtsgeschäft stammen (Bestätigung der Rechtsprechung). Die beurteilte Vereinbarung, wonach der Täter auf eine Erbenstellung verzichtet und im Gegenzug dazu von den Erben eine Immobilie sowie einen Geldbetrag aus dem Nachlass seiner getöteten Eltern erhält, ist gültig. Die Vermögenswerte, welche dem Täter aus diesem Rechtsgeschäft zustehen, unterliegen nicht der Einziehung (E. 2). Beschwerde; Recht; Vermögenswert; Beschwerdegegner; Erbunwürdigkeit; Privatkläger; Vermögenswerte; Erben; Rechtsgeschäft; Einziehung; Rechtsprechung; Vereinbarung; Urteil; Beschwerdeführerin; Erlangte; Objektiv; Beschwerdegegners; Stockwerkeigentumswohnung; Erbenstellung; Kausalzusammenhang; Eltern; Tötungsdelikte; Person; Abgeschlossen; Nachlass; Bezahlung; Bundesgericht; Erlangt; Privatklägern
132 III 315Art. 540 f. ZGB; Auswirkungen der Erbunwürdigkeit auf den eingesetzten Erben und seine Erbeinsetzung. Der Erbunwürdige ist zu behandeln, wie wenn er vor dem Erblasser gestorben wäre. Verfügungen von Todes wegen zu seinen Gunsten sind nichtig. Ist der Erbunwürdige eingesetzter Erbe, treten an seine Stelle die gesetzlichen Erben des Erblassers, wenn keine frühere Verfügung von Todes wegen Geltung erlangt (E. 2). Verfügung; Erblasser; Todes; Erbunwürdigkeit; Willen; Erblasserin; Ungültigkeit; Alleinerbe; Verfügungen; Alleinerben; Beklagten; Erbunwürdige; Letztwillige; Testament; Gesetzliche; Ungültigkeitsklage; Berufung; Urteil; Willensvollstrecker; Erben; Gültige; Einsetzung; Erbunwürdig; Nichtigkeit; Arglist; Letztwilligen; Feststellung; Appellationsgericht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchwanderBasler Kommentar2003
SCHWANDERBasler Kommentar2003
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