Art. 540 ZGB vom 2022
Art. 540
1 Unwürdig, Erbe zu sein oder aus einer Verfügung von Todes wegen irgendetwas zu erwerben, ist:
- 1.
- wer vorsätzlich und rechtswidrig den Tod des Erblassers herbeigeführt oder herbeizuführen versucht hat;
- 2.
- wer den Erblasser vorsätzlich und rechtswidrig in einen Zustand bleibender Verfügungsunfähigkeit gebracht hat;
- 3.
- wer den Erblasser durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu gebracht oder daran verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen;
- 4.
- wer eine Verfügung von Todes wegen vorsätzlich und rechtswidrig unter Umständen, die dem Erblasser deren Erneuerung nicht mehr ermöglichten, beseitigt oder ungültig gemacht hat.
2 Durch Verzeihung des Erblassers wird die Erbunwürdigkeit aufgehoben.
b. Wirkung auf Nachkommen >
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 IV 285 | Art. 70 Abs. 1 StGB, Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; mehrfacher Mord; Erbunwürdigkeit; Gültigkeit von Zuwendungen der Erben an die erbunwürdige Person; Voraussetzungen für die Vermögenseinziehung. Inhalt und Rechtsnatur der Bestimmung über die Erbunwürdigkeit von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Nicht nach Art. 70 Abs. 1 StGB einziehbar sind Vermögenswerte, die aus einem objektiv legalen Rechtsgeschäft stammen (Bestätigung der Rechtsprechung). Die beurteilte Vereinbarung, wonach der Täter auf eine Erbenstellung verzichtet und im Gegenzug dazu von den Erben eine Immobilie sowie einen Geldbetrag aus dem Nachlass seiner getöteten Eltern erhält, ist gültig. Die Vermögenswerte, welche dem Täter aus diesem Rechtsgeschäft zustehen, unterliegen nicht der Einziehung (E. 2). | Beschwerde; Recht; Vermögenswert; Beschwerdegegner; Erbunwürdigkeit; Privatkläger; Vermögenswerte; Erben; Rechtsgeschäft; Einziehung; Rechtsprechung; Vereinbarung; Urteil; Beschwerdeführerin; Erlangte; Objektiv; Beschwerdegegners; Stockwerkeigentumswohnung; Erbenstellung; Kausalzusammenhang; Eltern; Tötungsdelikte; Person; Abgeschlossen; Nachlass; Bezahlung; Bundesgericht; Erlangt; Privatklägern |
132 III 315 | Art. 540 f. ZGB; Auswirkungen der Erbunwürdigkeit auf den eingesetzten Erben und seine Erbeinsetzung. Der Erbunwürdige ist zu behandeln, wie wenn er vor dem Erblasser gestorben wäre. Verfügungen von Todes wegen zu seinen Gunsten sind nichtig. Ist der Erbunwürdige eingesetzter Erbe, treten an seine Stelle die gesetzlichen Erben des Erblassers, wenn keine frühere Verfügung von Todes wegen Geltung erlangt (E. 2). | Verfügung; Erblasser; Todes; Erbunwürdigkeit; Willen; Erblasserin; Ungültigkeit; Alleinerbe; Verfügungen; Alleinerben; Beklagten; Erbunwürdige; Letztwillige; Testament; Gesetzliche; Ungültigkeitsklage; Berufung; Urteil; Willensvollstrecker; Erben; Gültige; Einsetzung; Erbunwürdig; Nichtigkeit; Arglist; Letztwilligen; Feststellung; Appellationsgericht |