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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 54 ZPO vom 2023

Art. 54 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 54

Öffentlichkeit des Verfahrens

1 Verhandlungen und eine allfällige mündliche Eröffnung des Urteils sind öffentlich. Die Entscheide werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

2 Das kantonale Recht bestimmt, ob die Urteilsberatung öffentlich ist.

3 Die Öffentlichkeit kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn es das öffentliche Interesse oder das schutzwürdige Interesse einer beteiligten Person erfordert.

4 Die familienrechtlichen Verfahren sind nicht öffentlich.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 54 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP230002ForderungBerufung; Beklagten; Vorinstanz; Verhandlung; Verfahren; Berufungsverfahren; Partei; Gericht; Sistierung; Organ; Schutzmassnahmen; Parteien; Urteil; Antrag; Anordnung; Beschwerde; Bundesgericht; Akten; Inwiefern; Schutzwürdige; Klage; Organs; Aufzuzeigen; Hauptverhandlung; Gemachte; Teilnahme; Beantragt; Begründung; Einzigen; Interesse
ZHKD190009AusstandsbegehrenBeschwerde; Beschwerdeführer; Verfahren; Verwaltungskommission; Entscheid; Ausstand; Rekurskommission; Bezirksrichter; Recht; Partei; Eingabe; Mitglied; Entscheide; Verfahrens; Parteien; Mitglieder; Ablehnung; Eingaben; Konkurs; Obergericht; Rechtsmittel; Angefochten; Akten; Vertreter; Angefochtene; Ablehnungs; Gespräch; Personen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB190009Aufsichtsbeschwerde gegen ein Schreiben eines Bezirksgerichts betr. Fotoaufnahme eines GerichtssaalsGericht; Beschwerde; Recht; Beschwerdeführerin; Aufsichts; Verhandlung; Beschwerdegegner; Zugänglich; Bezirksgericht; Aufsichtsbeschwerde; Gerichtsverhandlung; Gerichtssaal; Interesse; Dietikon; Verhandlungen; Informationen; Zugängliche; Quelle; Fotoaufnahme; Anspruch; Obergericht; Medien; Informationsfreiheit; Fotoaufnahmen; Beschwerdegegners; Verweigerung; Medienfreiheit; öffentlich; Aufsichtsrechtlich; Kommentar
ZHVB150013AkteneinsichtBeschwerde; Entscheid; Interesse; Beschwerdeführerin; Akten; Gericht; Akteneinsicht; Recht; Verfahren; Urteil; Bezirksgericht; Einsicht; Gerichte; Urteils; Interessen; Akteneinsichtsverordnung; Kopie; Entscheide; Prozess; Obergericht; Kanton; Zivil; Rechtlich; Bundesgericht; Fentlichkeit; Kantonale; SchKG; Kantons
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 III 84 (4A_58/2021)
Regeste
Art. 156 ZPO ; prozessuale Schutzmassnahmen zur Wahrung schutzwürdiger Interessen; Anordnung einer strafbewehrten Geheimhaltungspflicht. Als prozessuale Schutzmassnahme ist - sofern sich diese als das mildeste Mittel erweist - auch die Anordnung einer strafbewehrten Geheimhaltungspflicht möglich, wobei eine solche gestützt auf Art. 156 ZPO nur für die Dauer des Prozesses angeordnet werden kann (E. 3 und 3.2).
Schutz; Schutzmassnahme; Schutzmassnahmen; Partei; Geheimhaltung; Beilage; Beschwerde; Beweis; Geheimhaltungspflicht; Recht; Massnahme; Interesse; Gefährdung; Ausführungen; Informationen; Beantragt; Interessen; Beschwerdeführerin; Anordnung; Bewehrte; Klage; Klageantwort; Prozessuale; Gericht; Beilagen; Massnahmen; Hinaus; Bewehrten; Schweizer; Schutzwürdigen
147 I 407 (1C_307/2020)
Regeste
Art. 30 Abs. 3 BV ; Art. 54 Abs. 4 ZPO ; Justizöffentlichkeit; Zugang zu Urteilen nach Abschluss eines Verfahrens. Das in Art. 30 Abs. 3 BV verankerte Prinzip der Justizöffentlichkeit gewährleistet einen grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht in alle Urteile nach deren Verkündung. Der Anspruch ist jedoch nicht absolut und kann insbesondere zum Schutz der Privatsphäre der Prozessbeteiligten eingeschränkt werden. Wo die Privatsphäre der Betroffenen weder durch eine Anonymisierung noch durch eine teilweise Schwärzung genügend geschützt werden kann, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen den Einsichtsinteressen und dem Schutz der Persönlichkeit (E. 6.4).
Urteil; Urteile; Einsicht; Bundes; Verfahren; Recht; Urteils; Öffentlichkeit; öffentlich; Bundesgericht; Gesuch; Beschwerde; Vorinstanz; Justiz; Anonymisierung; Interesse; Anspruch; Gerichts; Obergericht; Urteil; Entscheid; Verfahrens; Familienrechtlichen; Persönlichkeit; Aufwand; Beschwerdeführer; Justizöffentlichkeit; Urteilen; Urteilsverkündung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Myriam A. GehriBasler Kommentar zur ZPO2014
ürHurniBerner Kommentar2012
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