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Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)

Art. 54 VwVG vom 2022

Art. 54 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 54

Die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde an­ge­fochtenen Verfügung bildet, geht mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über.

II. Vorsorgliche Massnahmen >1. Auf­schiebende Wirkung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 54 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT170202RechtsöffnungBeschwerde; Gesuch; Gesuchsgegner; Recht; Vorinstanz; Entscheid; Gesuchsgegners; Verfügung; Rechtsöffnung; Partei; Abgewiesen; Bundesgericht; Vorinstanzlich; Rechtsmittel; Beschwerdeverfahren; Urteil; Angefochtene; Dispositiv; Geprüft; Vorinstanzliche; Wird; Gewährung; Beschwerdeinstanz; Erwägungen; Vorinstanzlichen; Parteien; Frist; Devolutiveffekt; Unentgeltlichen; Rechtspflege

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2012/171Urteil Verfahrensrecht, Art. 44, 51 und 60 VRP (sGS 951.1).Das VRP unterscheidet zwischen dem Entzug der aufschiebenden Wirkung und vorsorglichen Massnahmen, weshalb für Beschwerden gegen Verfügungen über den Entzug der aufschiebenden Wirkung das Gesamtgericht zuständig ist, während der Gerichtspräsident lediglich im Fall einer besonderen Dringlichkeit im Sinne von Art. 23 VRP über solche Beschwerden allein befindet. Ist jedoch lediglich ein vorsorglicher Massnahmenentscheid angefochten, so entscheidet der Gerichtspräsident nicht bloss über die Hauptsache, sondern auch über den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2012/171).Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 21. März 2013 nicht ein (Verfahren 1C_579/2012). Beschwerde; Recht; Verwaltung; Verwaltungs; Rechtsmittel; Beschwerdeführer; Massnahme; Vorsorgliche; Nutzungsverbot; Entscheid; Wohnhaus; Pferde; Verwaltungsgericht; Massnahmen; Entzug; Stall; Aufschiebende; Bundesgericht; Vorinstanz; Ständig; Verfahren; Anordnung; Gemeinde; Rekurs; Baubehörde; Streit; Gallen; Verfügung; Landwirtschaft
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 II 680Art. 3 SBG, Art. 63 VSBG, Art. 1 GSV; Abgrenzung zwischen einem Glücksspiel- und einem Geschicklichkeitsspielautomaten mit Geldgewinnmöglichkeit ("Hot Time"). Der Entscheid über die Rechtsnatur eines Geldspielapparats als Glücksspiel- oder Geschicklichkeitsspielautomat ist beim Bundesgericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar (E. 1). Die Rekurskommission für Spielbanken darf trotz ihrer an sich freien Kognition der Praxis der Spielbankenkommission gegenüber eine gewisse Zurückhaltung üben (E. 2). Die Beurteilung, wann der gegen Leistung eines Einsatzes in Aussicht gestellte Geldgewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt und wann in hinreichendem Masse von der Geschicklichkeit, hat auf einer Gesamtwürdigung zu beruhen (E. 4, 5.1 und 5.2). Dem umstrittenen Apparat kommt ein einsatzadäquater Unterhaltungswert zu, wobei die bestehenden Zufallselemente nicht überwiegen und durch die Spielanlage sichergestellt ist, dass der geschicktere Spieler bessere Gewinnchancen hat als der ungeschicktere; er kann als Geschicklichkeitsspielautomat gelten (E. 3 und 5.3). Spiel; Geschicklichkeit; Spiele; Spieler; Spielbanken; Symbol; Geschicklichkeits; Gewinn; Glücks; Geschicklichkeitsspiel; Bundes; Glücksspiel; Entscheid; Geschickte; Spielbankenkommission; Runde; Zufall; Rekurskommission; Geschicklichkeitsspielautomat; Geschickter; Geschicktere; Symbole; Urteil; Abhängig; Apparat; Beschwerde; Recht; Zufällig; Geldgewinn
127 V 228Art. 84 f. AHVG; Art. 54 und 58 VwVG; Art. 69 ff. IVV: Abklärungen der Verwaltung lite pendente. Tragweite des Devolutiveffekts von Beschwerden gegen Verfügungen kantonaler IV-Stellen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sistierung des Verfahrens für Abklärungen durch die Verwaltung lite pendente. Kriterien für das nach Litispendenz noch zulässige Verwaltungshandeln, sofern es von der rechtsuchenden Partei beanstandet und damit zu einem vom Richter im Rahmen seiner Prozessleitung zu entscheidenden Streitpunkt wird. Verwaltung; Abklärung; Beschwerde; Verfahren; Verfahrens; Verfügung; IV-Stelle; Recht; Pendente; Abklärungen; Sistierung; Psychiatrische; Begutachtung; Abklärungsmassnahme; Angefochten; Hinweis; Angefochtene; Streit; Devolutiveffekt; Sachverhalt; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Hinweise; Angeordnete; Kantonale; Sozialversicherung; Partei; Gericht; Kantons; Akten

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2013/21Asyl und WegweisungDarfur; Arabi; Arabische; Flüchtling; Zaghawa; Flüchtlingseigenschaft; Beschwerde; Gruppe; Nichtarabische; Gruppen; Sudan; Deführer; Recht; Beschwerdeführer; Kollektiv; Rebellen; Person; Arabischen; Kämpfe; Originär; Originäre; Milizen; Desverwaltungsgericht; Bundesverwaltungsgericht; Darfur; Rebellengruppe; Konflikt; Interesse; Nichtarabischen; Nations
E-6114/2011Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Bundes (Übriges)Beschwerde; Revision; Verfahren; Gesuch; Recht; Entscheid; Bundesverwaltungsgericht; Instruktion; Zwischenverfügung; Gesuchsteller; Verfahrens; Aufschiebende; Recht; Bundesgericht; Entscheide; Beschwerdeverfahren; Revisionsgesuch; Verfügung; Wiederherstellung; Dispositiv; Spruchkörper; Aufschiebenden; Gericht; Partei; Instruktionsrichterin; Beschwerdeführer; Rechtskraft; Instruktionsverfügungen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
H. SeilerPraxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich2009
BERNHARD WALDMANN, PHILIPPE WEISSENBERGERPraxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich2009
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