Handänderung
1 Wechselt der Gegenstand des Vertrages den Eigentümer, so gehen die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den neuen Eigentümer über.
2 Der neue Eigentümer kann den Übergang des Vertrages durch eine schriftliche Erklärung bis spätestens 30 Tage nach der Handänderung ablehnen.
3 Das Versicherungsunternehmen kann den Vertrag innert 14 Tagen nach Kenntnis des neuen Eigentümers kündigen. Der Vertrag endet frühstens 30 Tage nach der Kündigung.
4 Ist mit der Handänderung eine Gefahrserhöhung verbunden, so gelten die Artikel 28-32 sinngemäss.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2799; BBl 2008 7693 7703).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB190011 | Erbteilung | Berufung; Grundstück; Erben; Erbteil; Erbteilung; Partei; Recht; Beklagten; Gebäude; Parteien; Liegenschaft; Ziffer; Teilung; Vorinstanz; Zuweisen; Assek; Gericht; Grundstücks; Erbteilungsvertrag; Verpflichten; Teilungs; Ursprünglich; Parzellierung; Erbteilungsvertrags; Versteigerung; Ursprüngliche; Hausfassade; Verpflichten |
ZH | LB110075 | Erbteilung | Berufung; Grundbuch; Recht; Kataster; Erben; Recht; Liegenschaft; Strasse; -Strasse; Beklagten; Parteien; Vorinstanz; Vormerk; Aufteilung; Vormerkungen; Grundpfandrecht; Entscheid; Blatt; Liegenschaft; Anmerkung; Gebäude; Grundpfandrechte; Grundbuch; Amtlichen; Aufteilung:; Bodenbedeckungsarten:; Vermessung:; Gericht; Instanzliche |