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Ordinanza sulle norme della circolazione stradale (ONC)

Art. 54 ONC dal 2021

Art. 54 Ordinanza sulle norme della circolazione stradale (ONC) drucken

Art. 54 Misure di sicurezza sul luogo dell’infortunio

(art. 51 cpv. 1 e 4 LCStr)

1 Se per causa di un infortunio, di una panna a un veicolo, di merci cadute o di olio dispersosi risultano ostacoli o altri pericoli, le persone coinvolte, compresi anche i passeggeri, devono prendere subito i provvedimenti di sicurezza appropriati.

2 La polizia deve essere subito avvertita, se un pericolo non può essere eliminato immediatamente, in particolare se liquidi dispersisi possono inquinare fiumi e laghi o acque sotterranee. Qualora l’esercizio ferroviario sia ostacolato, ad esempio se veicoli o il loro carico cadono sugli impianti ferroviari, l’amministrazione della ferrovia deve essere subito informata.

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1 Abrogato dal n. I dell’O del 24 giu. 2015, con effetto dal 1° gen. 2016 (RU 2015 2451).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 54 Ordinanza sulle norme della circolazione stradale (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB130288vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. und Widerruf Schuldig; Beschuldigte; Verkehr; Verkehrs; Beschuldigten; Berufung; Unfall; Anklage; Urteil; Stopp; Vorinstanz; Geldstrafe; Verteidigung; Fahrlässig; Verletzung; Fahrzeug; Fahrlässige; Recht; Verkehrsregeln; Busse; Bewusst; Gefahren; Fahrlässigen; Grobe; Angefochtene; Bedingte; Überfahren; Urteils
SZSTK 2018 39grobe Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidriges Verhalten bei UnfallSchuldig; Beschuldigte; Augen; Unfall; Urteil; Beschuldigten; Berufung; Fahrt; Kollision; Fahrunfähigkeit; Fahrzeug; Anklage; Fahrunfähig; Vorinstanz; Staats; Kontaktlinse; Staatsanwalt; Kontaktlinsen; Zustand; Pflichtwidrig; Staatsanwaltschaft; Vorsätzlich; Fahrunfähigem; Gerichts; Sicht; Pflichtwidrige; Verhalten; Altendorf; Gericht

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 IV 53Art. 51 Abs. 3 und Art. 91 Abs. 3 SVG, Art. 23 Abs. 1 StGB; Unterlassung der Meldung eines Unfalls an die Polizei, Vereitelung einer Blutprobe, untauglicher Versuch. Fall eines Lenkers, der bei einem Selbstunfall keinen Drittschaden verursacht hat und somit zur Meldung nicht verpflichtet war, die Verursachung eines Drittschadens aber als möglich angesehen und in Kauf genommen hat. Bestätigung des Schuldspruchs wegen untauglichen Versuchs der Vereitelung einer Blutprobe (E. 2). Blutprobe; Unfall; Beschwerde; Beschwerdeführer; Polizei; Vereitelung; Tatbestand; Versuch; Untaugliche; Meldung; Untauglichen; Meldepflicht; Unfalls; Objektiv; Objektive; Verhalten; Umstände; Fahrzeuglenker; Versuchs; Verpflichtet; Vorinstanz; Verhaltens; Urteil; Täter; Unterlassung; Signalmast; Rechtsprechung; Beschädigt; Pflichtwidrigen; Qualifizierte
125 IV 283Art. 91 Abs. 3 SVG; Art. 51 Abs. 1 SVG, Art. 54 Abs. 1 und 2 VRV; Vereitelung der Blutprobe, Verhaltenspflichten bei einem Unfall. Dienen die Verhaltenspflichten nicht der Abklärung des Unfalls, sondern einzig der Sicherung des Verkehrs, kann ihre Missachtung nicht zur Verurteilung wegen Vereitelung der Blutprobe führen. Unfall; Polizei; Beschwerde; Unfalls; Blutprobe; Beschwerdeführer; Vereitelung; Fahrzeug; Unfallstelle; Melde; Pflicht; Meldepflicht; Gefahr; Obwalden; Verhalten; Verkehrs; Verhaltens; Geschädigte; Unverzüglich; Müsse; Gefahren; Vorinstanz; Fahrzeuglenker; Sicherung; Sachschaden; Gelegte; Benachrichtigen; Vorsätzlich; Alpnach
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