(Art. 51 Abs. 1 und 4 SVG)
1 Entstehen durch Unfälle, Fahrzeugpannen, herabgefallene Ladungen, ausgeflossenes Öl usw. Verkehrshindernisse oder andere Gefahren, so müssen die Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, sofort Sicherheitsmassnahmen treffen.
2 Die Polizei ist sofort zu benachrichtigen, wenn eine Gefahr nicht unverzüglich beseitigt werden kann, namentlich auch, wenn ausfliessende Flüssigkeiten offene Gewässer oder Grundwasser verunreinigen könnten. Wird der Bahnbetrieb behindert, z.B. wenn Fahrzeuge oder Ladungen auf Bahnanlagen fallen, so ist die Bahnverwaltung sofort zu verständigen.
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1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB130288 | vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. und Widerruf | Schuldig; Beschuldigte; Verkehr; Verkehrs; Beschuldigten; Berufung; Unfall; Anklage; Urteil; Stopp; Vorinstanz; Geldstrafe; Verteidigung; Fahrlässig; Verletzung; Fahrzeug; Fahrlässige; Recht; Verkehrsregeln; Busse; Bewusst; Gefahren; Fahrlässigen; Grobe; Angefochtene; Bedingte; Überfahren; Urteils |
SZ | STK 2018 39 | grobe Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall | Schuldig; Beschuldigte; Augen; Unfall; Urteil; Beschuldigten; Berufung; Fahrt; Kollision; Fahrunfähigkeit; Fahrzeug; Anklage; Fahrunfähig; Vorinstanz; Staats; Kontaktlinse; Staatsanwalt; Kontaktlinsen; Zustand; Pflichtwidrig; Staatsanwaltschaft; Vorsätzlich; Fahrunfähigem; Gerichts; Sicht; Pflichtwidrige; Verhalten; Altendorf; Gericht |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
126 IV 53 | Art. 51 Abs. 3 und Art. 91 Abs. 3 SVG, Art. 23 Abs. 1 StGB; Unterlassung der Meldung eines Unfalls an die Polizei, Vereitelung einer Blutprobe, untauglicher Versuch. Fall eines Lenkers, der bei einem Selbstunfall keinen Drittschaden verursacht hat und somit zur Meldung nicht verpflichtet war, die Verursachung eines Drittschadens aber als möglich angesehen und in Kauf genommen hat. Bestätigung des Schuldspruchs wegen untauglichen Versuchs der Vereitelung einer Blutprobe (E. 2). | Blutprobe; Unfall; Beschwerde; Beschwerdeführer; Polizei; Vereitelung; Tatbestand; Versuch; Untaugliche; Meldung; Untauglichen; Meldepflicht; Unfalls; Objektiv; Objektive; Verhalten; Umstände; Fahrzeuglenker; Versuchs; Verpflichtet; Vorinstanz; Verhaltens; Urteil; Täter; Unterlassung; Signalmast; Rechtsprechung; Beschädigt; Pflichtwidrigen; Qualifizierte |
125 IV 283 | Art. 91 Abs. 3 SVG; Art. 51 Abs. 1 SVG, Art. 54 Abs. 1 und 2 VRV; Vereitelung der Blutprobe, Verhaltenspflichten bei einem Unfall. Dienen die Verhaltenspflichten nicht der Abklärung des Unfalls, sondern einzig der Sicherung des Verkehrs, kann ihre Missachtung nicht zur Verurteilung wegen Vereitelung der Blutprobe führen. | Unfall; Polizei; Beschwerde; Unfalls; Blutprobe; Beschwerdeführer; Vereitelung; Fahrzeug; Unfallstelle; Melde; Pflicht; Meldepflicht; Gefahr; Obwalden; Verhalten; Verkehrs; Verhaltens; Geschädigte; Unverzüglich; Müsse; Gefahren; Vorinstanz; Fahrzeuglenker; Sicherung; Sachschaden; Gelegte; Benachrichtigen; Vorsätzlich; Alpnach |